Nichtzulassungsbeschwerde: Revision zu §§ 826, 31 BGB vom BGH zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richteten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Düsseldorf und machten Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB sowie Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geltend. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erfordern. Eine behauptete Gehörsverletzung wurde geprüft, aber nicht als durchgreifend erachtet. Weitere Ausführungen unterblieben gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger mangels Zulassungsgründe zurückgewiesen (Revision nicht zuzulassen)
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Zur Zulassung der Revision wegen der Abweisung von Ansprüchen aus §§ 826, 31 BGB bedarf es durchgreifender Zulassungsgründe; bloße Rügen materiell-rechtlicher Auslegung genügen hierfür nicht.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie in entscheidungserheblicher Weise durchgreifend sind.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO von weiteren Begründungen absehen, wenn zusätzliche Ausführungen nicht zur Klärung der Zulassungsbedingungen beitragen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 8. Juli 2022, Az: I-30 U 6/21
vorgehend LG Krefeld, 21. April 2021, Az: 2 O 415/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 8. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht richtet, liegt kein durchgreifender Zulassungsgrund vor. Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Krüger Götz Rensen Katzenstein