Deliktische Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung an das Berufungsgericht
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Diesel-Fahrzeug geltend. Der Senat hob die Berufungsentscheidung insoweit auf, als das Berufungsgericht deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 2 BGB zu Unrecht aus Rechtsgründen verneint hatte. Die einschlägigen Vorschriften der EG-FGV und Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 sind Schutzgesetze; dem Kläger ist Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision insoweit stattgegeben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit Differenzschaden und deliktische Haftung geprüft werden
Abstrakte Rechtssätze
§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Fahrzeugerwerbers, wenn das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist.
Ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB kann auf Ersatz eines Differenzschadens gerichtet werden, auch wenn ein Anspruch auf den sog. „großen“ Schadensersatz (vollständige Rückabwicklung) nicht besteht.
Verneint das Berufungsgericht deliktische Haftung aus Rechtsgründen, muss es dem Kläger Gelegenheit geben, den Differenzschaden zu berechnen und vorzutragen; unterbleiben hierüber Feststellungen, ist die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung voraus; fehlen solche Anhaltspunkte, ist eine Haftung nach § 826 BGB zu verneinen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 7. Juli 2022, Az: I-5 U 94/21
vorgehend LG Mönchengladbach, 4. Juni 2021, Az: 11 O 300/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich einer deliktischen Schädigung des Klägers durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zu seinem Nachteil erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger erwarb am 21. August 2015 von der Beklagten ein von dieser hergestelltes gebrauchtes Kraftfahrzeug Mercedes-Benz GLA 220 CDI, das mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.
Der Kläger hat die Beklagte unter den Gesichtspunkten der kaufrechtlichen Gewährleistung sowie der deliktischen Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs in Anspruch genommen. Er hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises nebst Zinsen abzüglich des Werts gezogener Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Verzugs der Beklagten mit der Annahme des Fahrzeugs sowie der Teilerledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf zwischenzeitlich gezogene Nutzungen, die Erstattung von Finanzierungskosten sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten begehrt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, soweit er diese auf seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs stützt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:
Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von dem Kläger gerügten Einrichtungen könne jedenfalls eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Ein Anspruch des Klägers aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus, weil es sich bei diesen Vorschriften nicht um Schutzgesetze in Bezug auf den geltend gemachten Schaden handle.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.
C. Fischer Krüger Götz
| C. Fischer | Götz | Katzenstein | |||
| Krüger | Rensen |