AGB‑Abtretungsklausel unwirksam – Zurückverweisung wegen Produkthaftungsansprüchen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen; Landgericht und OLG wiesen die Klage mit Verweis auf eine AGB‑Abtretungsklausel ab. Der BGH hebt die Entscheidung insoweit auf: Die Abtretungsklausel unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff., insbesondere § 307 BGB, und ist in der verwendeten Fassung unwirksam. Die Sache wird zur neuen Verhandlung über Haftung und Zinsfreistellungen an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision des Klägers insoweit stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die gegenwärtige und zukünftige Ansprüche gegen einen Dritten abtritt, unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, insbesondere § 307 Abs. 3 BGB.
Ist eine Abtretungsklausel mit zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder deren Schutzwirkung unvereinbar, ist sie nach § 307 Abs. 1 S.1 BGB unwirksam.
Die Aktivlegitimation eines Klägers darf nicht allein mit Verweis auf eine AGB‑Abtretung verneint werden, ohne deren Wirksamkeit materiell zu prüfen und die Anspruchsvoraussetzungen festzustellen.
Bei geltend gemachten Schadensersatzansprüchen aus Produkthaftung oder deliktischer Verantwortlichkeit (z. B. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. unionsrechtlichen Regelungen) hat das Berufungsgericht die für eine Haftung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Karlsruhe, 8. Juli 2022, Az: 4 U 52/22
vorgehend LG Freiburg (Breisgau), 27. August 2021, Az: 11 O 90/20
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Juli 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 begehrten Freistellung von Zinsen aus den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb am 27. Oktober 2017 einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen Mercedes-Benz E 350 T BlueTec mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6). Der Kläger finanzierte den Kaufpreis mit einem Darlehen, wobei die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beteiligten Bank eine Abtretung gegenwärtiger und zukünftiger Ansprüche des Klägers auch gegen die Beklagte vorsehen. Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs, auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner vom Senat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge mit Ausnahme der mit dem Berufungsantrag zu 2 auch begehrten Freistellung von Zinsen weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Mit Rücksicht auf die Abtretung der Ansprüche des Klägers an die finanzierende Bank habe das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen. Die entsprechende Klausel sei auch nach einer Inhaltskontrolle gemäß den §§ 305 ff. BGB wirksam.
II.
Diese Erwägung hält der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht stand.
Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht die Aktivlegitimation des Klägers mit Rücksicht auf die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Abtretungsklausel verneint. Denn die auch hier verwendete Abtretungsklausel unterliegt, wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 361 Abs. 2 Satz 1, § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB bzw. gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 134, 400 BGB, § 850b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 843 BGB und in Verbindung mit § 9 ProdHaftG, § 843 Abs. 2 bis 4 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 24. April 2023 - VIa ZR 1517/22, BGHZ 237, 59 Rn. 13 ff.; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1657/22, BGHZ 237, 281 Rn. 9 ff.). Das Berufungsgericht hätte dementsprechend die Voraussetzungen der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche prüfen und die insofern notwendigen Feststellungen treffen müssen.
III.
Die Berufungsentscheidung ist daher im Umfang des Revisionsangriffs aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird insbesondere auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten auch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
C. Fischer Krüger Götz
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