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BGH·VIa ZR 1089/22·11.10.2023

Revision zurückgenommen; Rechtsmittel für verlustig erklärt und Kosten auferlegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat die Revision gegen das Urteil des OLG Oldenburg vom 1. Juli 2022 zurückgenommen. Der BGH erklärt daraufhin das Rechtsmittel für verlustig. Die gegen das Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist damit gegenstandslos. Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 S.1, § 516 Abs.3 ZPO).

Ausgang: Revision nach Rücknahme für verlustig erklärt; Kosten der Revision dem Kläger auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein Rechtsmittel (hier: Revision) vom Parteibegehren zurückgenommen, kann das Rechtsmittel vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen für verlustig erklärt werden.

2

Mit der Rücknahme eines Revisionsverfahrens entfällt eine parallel anhängige Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorangegangene Urteil; sie wird gegenstandslos.

3

Die Kosten des zurückgenommenen Revisionsverfahrens sind der zurücknehmenden Partei aufzuerlegen, soweit gesetzliche Anordnungen (z.B. § 565 S.1 i.V.m. § 516 Abs.3 ZPO) dies vorsehen.

4

Bei der Festsetzung des Streitwerts für die Kostenentscheidung kann der Wert bis zur für die Instanz relevanten Grenze (hier: bis 50.000 €) bestimmt werden.

Relevante Normen
§ 565 Satz 1 ZPO§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 1. Juli 2022, Az: 11 U 31/21

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 3. November 2021, Az: 4 O 2132/19

Tenor

Der Kläger wird, nachdem er die Revision gegen das am 1. Juli 2022 verkündete Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt.

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das vorbezeichnete Urteil ist gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 1031/22, juris Rn. 10).

Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt (§ 565 Satz 1, § 516 Abs. 3 ZPO).

Streitwert: bis 50.000 € (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 281/20, juris Rn. 6).

Menges Krüger Götz Rensen Wille