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BGH·VIa ZR 1071/22·31.08.2023

Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision: Haftung Motorhersteller nach §823 II BGB iVm EG‑FGV

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein OLG-Urteil mit dem Vorwurf, ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG‑FGV sei zu verneinen. Zentrale Frage ist, ob ein Motorhersteller für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers haftet. Der BGH verwirft die Beschwerde als unbegründet, weil die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargetan sind und keine hinreichende Darlegung einer Mitbeteiligung am vorsätzlichen Verstoß vorliegt.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unbegründet verworfen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann begründet, wenn der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe darlegt.

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Bei einem Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer EU‑Rechtsverordnung setzt die Haftung voraus, dass der in Anspruch Genommene einen vorsätzlichen Verstoß gegen die von der Verordnung normierten Pflichten begangen oder sich daran beteiligt hat.

3

Allein die Eigenschaft als Motorhersteller rechtfertigt nicht die Haftung für vorsätzliche Gesetzesverstöße des Fahrzeugherstellers; eine diesbezügliche Mitverantwortung ist substantiiert darzulegen.

4

Das Revisionsgericht darf gem. § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn zusätzliche Ausführungen nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würden.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Juni 2022, Az: 1 U 254/20

vorgehend LG Osnabrück, 27. August 2020, Az: 6 O 1988/20

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

Menges Krüger Götz Wille Vogt-Beheim