Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – Keine Zulassungsgründe bei Motorherstellerhaftung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Revision durch das OLG München. Der BGH weist die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurück, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch Rechtsfortbildung oder Sicherung der Rechtseinheit dargelegt sind. Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB und ein deliktischer Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm EG‑FGV sind nicht hinreichend substantiiert; behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erweisen sich als nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mangels darlegbarer Zulassungsgründe nach § 543 Abs. 2 ZPO als unbegründet verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keinen der in der Vorschrift genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts, Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) substanziiert darlegt.
Die bloße Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen (z. B. aus §§ 826, 31 BGB) begründet allein keinen Zulassungsgrund für die Revision; es ist darzulegen, worin die grundsätzliche oder revisionsrechtliche Bedeutung der Frage besteht.
Ein Hersteller von Motoren, der nicht zugleich Fahrzeughersteller ist, kann für Verstöße gegen einschlägige europäische Vorschriften nur dann nach § 823 Abs. 2 BGB haftbar gemacht werden, wenn er als Adressat der Norm oder durch Beteiligung an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß in Betracht kommt; die fehlende Darlegung eines solchen vorsätzlichen Mitwirkens schließt die Haftung aus.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie in entscheidungserheblicher Weise durchgreifend sind; bloße Rügen ohne substantiierte Darlegung genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 23. Januar 2023, Az: VIa ZR 1066/22, Beschluss
vorgehend OLG München, 11. Juli 2022, Az: 24 U 2380/22
vorgehend LG Memmingen, 31. März 2022, Az: 34 O 1827/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juli 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Hinsichtlich eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB zeigt die Klägerin einen die Zulassung rechtfertigenden Zulassungsgrund nicht auf. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat, legt die Klägerin die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, juris). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.
Menges Krüger Wille Liepin Vogt-Beheim