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BGH·VIa ZR 1065/22·13.11.2023

Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen deliktischer Haftung für unzulässige Abschalteinrichtungen

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem erworbenen Pkw. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung insoweit auf, als die deliktische Haftung abgewiesen wurde, und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Er stellt fest, dass §§ 6 Abs.1, 27 Abs.1 EG-FGV Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs.2 BGB sein können und ein Differenzschaden geltend zu machen ist; der gezahlte Kaufpreis ist Ausgangspunkt der Schadensbemessung.

Ausgang: Revision des Klägers teilweise erfolgreich; Abweisung der deliktischen Haftung aufgehoben und zur neuen Verhandlung über Differenzschaden an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB; bei Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung kann der Fahrzeugkäufer deliktischen Ersatz verlangen.

2

Ein deliktischer Ersatzanspruch kann auf einen Differenzschaden beschränkt sein; ein Anspruch auf sogenannten "großen" Schadensersatz ist nicht zwangsläufig gegeben.

3

Zur Bemessung des Differenzschadens ist der gezahlte Kaufpreis Ausgangspunkt; gewährte Rabatte mindern den Differenzschaden nicht.

4

Hat das Gericht die Möglichkeit eines Differenzschadens nicht geprüft oder dem Kläger keine Gelegenheit zur Darlegung gegeben, ist die Entscheidung aufzuheben und zur ergänzenden Feststellung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 562 Abs. 1 ZPO§ 561 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Celle, 23. Juni 2022, Az: 24 U 120/22

vorgehend LG Stade, 14. Januar 2020, Az: 1 O 258/19

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers betreffend seine deliktische Schädigung durch das Inverkehrbringen des erworbenen Fahrzeugs zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger kaufte im Herbst 2010 von der Beklagten für 40.987,78 € ein von der Beklagten hergestelltes neues Kraftfahrzeug Mercedes-Benz GLK 220 CDI 4Matic BE, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe OM 651 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist. Die Emissionskontrolle erfolgt unter anderem unter Verwendung eines Thermofensters und einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung.

3

Der Kläger, dessen Klage in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben ist, hat die Beklagte zuletzt auf Zahlung in Höhe des Kaufpreises abzüglich des Werts gezogener Nutzungen nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs in Anspruch genommen und wegen einer ursprünglich höheren Forderung den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt. Außerdem hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten begehrt. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge weiter, soweit er Ansprüche auf seine deliktische Schädigung durch die Beklagte stützt.

Entscheidungsgründe

4

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

5

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

6

Dem Kläger stehe kein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB zu. Er habe die nach § 826 BGB erforderliche sittenwidrige vorsätzliche Schädigung nicht hinreichend dargetan. In der Verwendung nicht nur den Betrieb des Fahrzeugs im Prüfstand betreffender Einrichtungen liege grundsätzlich kein sittenwidriges Verhalten. Besondere Umstände, die eine andere Bewertung rechtfertigten, seien nicht vorgetragen. Es fehle überdies an hinreichenden Anhaltspunkten für ein Unrechtsbewusstsein verantwortlicher Personen und für eine billigende Inkaufnahme erkannter Rechtsverstöße.

7

Der Kläger habe auch keinen Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV, denn der geltend gemachte Schaden falle nicht in den Schutzbereich der als Schutzgesetz in Frage kommenden Bestimmungen.

II.

8

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

9

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit über das schlichte, nicht weiter erläuterte Zitat des § 826 BGB in der Revisionsbegründung hinaus auch keine Einwände.

10

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV in der maßgeblichen Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2023 - VIa ZR 374/22, zVb, Rn. 9 ff.) aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 29 bis 32, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ).

11

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

12

Die Berufungsentscheidung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Der Senat kann im Umfang der Aufhebung des angefochtenen Urteils nicht in der Sache selbst entscheiden, weil diese nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

13

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, NJW 2023, 2259) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass Ausgangspunkt für die Bemessung des Differenzschadens der gezahlte Kaufpreis ist (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 73). Etwa gewährte Rabatte mindern entgegen den Einwänden der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Differenzschaden nicht.

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