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BGH·VIa ZR 1055/22·14.05.2025

Revision: Zurückverweisung wegen Unterlassung der Prüfung von § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG-FGV

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Rückabwicklung und Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Audi. Landgericht und Berufungsgericht wiesen die Anträge überwiegend zurück. Der BGH hebt insoweit auf, weil das Berufungsgericht Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht geprüft hat. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; der Kläger soll Differenzschaden darlegen.

Ausgang: Teilweise erfolgreiche Revision: Aufhebung im Kostenpunkt und Zurückverweisung zur neuen Verhandlung über Berufungsanträge (Differenzschadensermittlung, Kosten) an das Berufungsgericht

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zum Schutz wirtschaftlicher Interessen des Fahrzeugkäufers gegen das Vorhandensein unzulässiger Abschalteinrichtungen.

2

Erleidet der Käufer durch ein entgegen einer Übereinstimmungsbescheinigung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ausgestattetes Fahrzeug einen Vermögensnachteil, kann er Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB verlangen.

3

Verneint das Berufungsgericht Ansprüche ohne Prüfung einer deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB, ist der Sache die Gelegenheit zur Darlegung eines Differenzschadens zu geben und sind Feststellungen zur Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie etwaigen Verschuldens zu treffen.

4

Ein Anspruch auf sog. "großen" Schadensersatz wird nicht bereits kraft der Normen der EG-FGV begründet; die Abgrenzung zwischen differenziertem Differenzschaden und weitergehenden Schadensersatzformen ist bei der Entscheidung zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 2 BGB§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 826 BGB§ 31 BGB§ 564 Satz 1 ZPO§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 27. Juni 2022, Az: 3 U 6859/20

vorgehend LG Deggendorf, 26. Oktober 2020, Az: 23 O 344/20

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Berufungsanträge zu 2a, 2c und 3 zurückgewiesen hat.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens beträgt bis 45.000 €.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Er erwarb im September 2017 von einem Autohaus einen von der Beklagten hergestellten Gebrauchtwagen des Typs Audi A4 3.0 TDI, der mit einem V6- Dieselmotor (Schadstoffklasse Euro 6) ausgestattet ist.

2

Der Kläger begehrt im Wesentlichen im Wege des Schadensersatzes die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers, mit welcher er zuletzt von der Beklagten die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des klägerischen Fahrzeugs (Berufungsantrag 2a), die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für weitere Schäden (Berufungsantrag 2b mit einem Hilfsantrag) und des Annahmeverzugs (Berufungsantrag 2c) und die Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (Berufungsantrag 3) beantragt hat, zurückgewiesen. Mit der vom Senat insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge 2a, 2c und 3 weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht, das einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat, hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB bestehe nicht. Mit Ausnahme der Implementierung eines "Thermofensters" seien bereits keine greifbaren Anhaltspunkte für den Einsatz von Abschalteinrichtungen in dem klägerischen Fahrzeug dargetan. Insbesondere unterliege das Fahrzeug keinem Rückruf. Hinsichtlich des "Thermofensters" fehle es an dem für die Annahme einer Sittenwidrigkeit erforderlichen Bewusstsein, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 Satz 1 ZPO).

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des angegriffenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Das angefochtene Urteil ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben, § 562 Abs. 1 ZPO, weil es sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt, § 561 ZPO. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist, § 563 Abs. 3 ZPO. Sie ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

11

Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu der - hinsichtlich des Thermofensters bislang lediglich unterstellten - Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung sowie gegebenenfalls zu den weiteren Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.

C. Fischer Möhring Messing

F. Schmidt Pastohr

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MöhringF. Schmidt