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BGH·VIa ZR 1047/22·01.04.2025

Revision: Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung – Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem gebrauchten Mercedes-Diesel. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf und verweist die Sache zurück, weil das Berufungsgericht eine deliktische Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV nicht ausreichend geprüft hat. Der Senat stellt klar, dass diese Vorschriften Schutzgesetze sind und ein Differenzschaden geltend gemacht werden kann; die Klägerin ist zur Darlegung des Schadens zu hören.

Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Berufungsurteil aufgehoben und an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, insbesondere zur Prüfung eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV, zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG‑FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB; sie schützen das Interesse des Fahrzeugerwerbers gegen den Hersteller, keinen durch unzulässige Abschalteinrichtungen verursachten Vermögensschaden zu erleiden.

2

Steht ein Anspruch auf den sog. großen Schadensersatz nicht zu, kann der Erwerber unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB Ersatz eines Differenzschadens verlangen.

3

Hat das Berufungsgericht eine deliktische Anspruchsgrundlage nicht für gegeben erachtet, muss es der Partei Gelegenheit geben, einen Differenzschaden darzulegen; unterbliebene Darlegungs‑ und Aufklärungsmöglichkeiten begründen eine Zurückverweisung.

4

Die Verneinung einer Haftung aus §§ 826, 31 BGB wegen fehlender Anhaltspunkte für sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit dazu tatsächliche Feststellungen fehlen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007§ 31 BGB§ 6 Abs. 1 EG-FGV§ 27 Abs. 1 EG-FGV

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 23. Juni 2022, Az: 8 U 152/21

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 9. Juli 2021, Az: 9 O 1765/20

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 23. Juni 2022 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 8. August 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Sie erwarb im März 2015 von einem Händler einen von der Beklagten hergestellten gebrauchten Mercedes-Benz E 350 BlueTEC Cabriolet, der mit einem Dieselmotor der Baureihe OM 642 (Schadstoffklasse Euro 6) ausgerüstet ist.

2

Die Klägerin hat zuletzt die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs, die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten sowie die Zahlung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen begehrt. Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die von ihr vorsorglich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist gegenstandslos (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2024 - VIa ZR 635/23, juris Rn. 4 mwN).

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB bestehe nicht. Hinsichtlich der von der Klägerin gerügten Einrichtungen könne jedenfalls eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung durch die Beklagte nicht festgestellt werden. Ein Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV oder mit Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 scheide aus. Die Vorschriften bezweckten nicht den Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts des einzelnen Fahrzeugerwerbers.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren teilweise nicht stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat, weil es tatsächliche Anhaltspunkte für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten nicht festgestellt hat. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV aus Rechtsgründen abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Urteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar im Ergebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass der Klägerin nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder der Klägerin Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

10

Die Ausführungen der Revisionsbegründung führen zu keiner anderen Beurteilung. Sie geben dem Senat keinen Anlass, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens abzugehen.

III.

11

Die angefochtene Entscheidung ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es der Klägerin Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

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