Nichtzulassungsbeschwerde: Haftung nach §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §823 Abs.2 BGB i.V.m. §6 Abs.1, §27 Abs.1 EG‑FGV. Zentrale Frage war, ob eine Motorherstellerin für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin haftet. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt war. Es fehlten hinreichende Darlegungen eines vorsätzlichen, gemeinschaftlichen Handelns.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen/verworfen, weil die Entscheidungserheblichkeit der Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht substantiiert darlegt.
Für einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der EG‑Fahrzeuggenehmigungsverordnung ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner eine vorsätzliche Verletzung der maßgeblichen Vorschriften begangen hat.
Die bloße Stellung als Motorhersteller begründet für sich genommen keine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers; es bedarf der substantiierten Darlegung einer vorsätzlichen Mitwirkung oder Teilnahme am Gesetzesverstoß.
Zur Zulassung der Revision muss konkret dargelegt werden, weshalb die Entscheidung grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Nürnberg, 22. Juni 2022, Az: 16 U 3814/21
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 17. September 2021, Az: 4 O 1952/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.
Menges Götz Rensen Wille Vogt-Beheim