Nichtzulassungsbeschwerde zu §823 Abs.2 BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV ein. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) nicht dargelegt wurden. Es fehlte eine substantielle Darlegung, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt gewesen sei. Geltend gemachte Verletzungen von Verfahrensgrundrechten wurden als nicht durchgreifend bewertet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. EG‑FGV als unbegründet zurückgewiesen; Zulassungsgründe nicht dargelegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde führt nur zur Zulassung der Revision, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dies erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Bei einem Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Verletzung einschlägiger EG‑Vorschriften muss der Kläger substantiiert darlegen, dass der Beklagte als Motorhersteller an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin mitgewirkt hat; die bloße Herstellung des Motors begründet keine Haftung als Beteiligter.
Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten rechtfertigen die Zulassung der Revision nur, wenn sie entscheidungserheblich und durchgreifend dargetan sind; bloßer, nicht substantiiert vorgetragener Vorwurf genügt nicht.
Eine nähere Begründung der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO entfallen, wenn zusätzliche Ausführungen nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würden.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 13. Juni 2022, Az: 13 U 14/22
vorgehend LG Darmstadt, 22. Dezember 2021, Az: 28 O 103/21
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 13. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Versagung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.
Möhring Krüger Götz Rensen Wille