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BGH·VIa ZR 103/23·31.08.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen – §823 II BGB i.V.m. EG‑FGV gegen Motorhersteller

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Entscheidung des OLG Hamm, das einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV verneint hatte. Der BGH weist die Beschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich substantiiert sind. Der Kläger hat nicht hinreichend dargetan, dass die Beklagte als Motorherstellerin an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin beteiligt gewesen sein könnte; geltend gemachte Verfahrensverletzungen erachtet der Senat nicht als durchgreifend. Der Kläger trägt die Kosten; Gegenstandswert bis 40.000 €.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde verworfen; Revision nicht zuzulassen, da keine grundsätzliche Bedeutung und Zulassungsgründe nicht ausreichend substantiiert

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts beziehungsweise die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

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Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit spezifischen EG‑ bzw. sicherheitsrechtlichen Vorschriften gegen einen Komponentenhersteller setzt voraus, dass der Kläger substantiiert darlegt, der Fahrzeughersteller habe vorsätzlich gegen die Schutzvorschrift verstoßen und der Komponentenhersteller habe sich an diesem vorsätzlichen Gesetzesverstoß beteiligt.

3

Die bloße Geltendmachung von Verletzungen prozessualer Grundrechte rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht; solche Rügen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn sie substantiiert vorgetragen und für die Entscheidung durchgreifend sind.

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Kommt der Beschwerdeführer seinen substantiierten Darlegungspflichten nicht nach, ist die Nichtzulassungsbeschwerde mangels darlegungsbezogener Zulassungsgründe zurückzuweisen.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 22. Dezember 2022, Az: I-27 U 74/22

vorgehend LG Münster, 28. April 2022, Az: 4 O 149/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 40.000 €.

Menges Möhring Krüger Götz Vogt-Beheim