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BGH·VIa ZR 1031/22·31.07.2023

Anhörungsrüge gegen BGH-Urteil verworfen wegen Nichterfüllens der Voraussetzungen des §321a ZPO

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Senats vom 26. Juni 2023. Der BGH wies die Rüge zurück, weil die Voraussetzungen des §321a Abs.1 Satz1 Nr.2 ZPO nicht vorlagen. Der Senat hatte in einer ausgedehnten mündlichen Verhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt, sodass kein Gehörsverstoß festgestellt wurde. Das Verfahren dient nicht der erneuten inhaltlichen Überprüfung der Entscheidung.

Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten mangels Voraussetzungen des § 321a Abs.1 Nr.2 ZPO verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung keine übergangenen entscheidungserheblichen Vorbringen erkennen lässt.

2

Eine Anhörungsrüge begründet keinen Gehörsverstoß, wenn das Gericht dem Vortrag der Partei nicht ausweislich des Verfahrens übergangen hat und die Hinweispflichten erfüllt wurden.

3

Das Anhörungsrügeverfahren dient nicht der materiellen Nachprüfung der gerichtlichen Würdigung; eine Partei kann nicht durch die Rüge eine erneute Erörterung ihres abweichenden Rechtsstandpunkts erzwingen.

4

Bei umfangreicher mündlicher Verhandlung, in der die Partei Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, spricht das Fehlen neuer, entscheidungserheblicher Einwendungen gegen das Vorliegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs.

Relevante Normen
§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 26. Juni 2023, Az: VIa ZR 1031/22, Urteil

vorgehend OLG Stuttgart, 5. Juli 2022, Az: 24 U 314/21, Urteil

vorgehend LG Stuttgart, 17. Dezember 2021, Az: 29 O 286/21

nachgehend BVerfG, 29. April 2025, Az: 2 BvR 1440/23, Nichtannahmebeschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 26. Juni 2023, über die der Senat in der für die Beratung am 31. Juli 2023 maßgeblichen Besetzung entscheidet (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64), wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen, weil die Voraussetzungen des § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen.

Der Senat hat in dieser Sache am 8. Mai 2023 über mehrere Stunden in einem Termin gleichzeitig mit zwei parallelen Rechtsstreitigkeiten verhandelt, in denen er wie in dieser Sache am 26. Juni 2023 Urteile verkündet hat (BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, ZIP 2023, 1421, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, in der Entscheidung in dieser Sache vom Senat und von der Anhörungsrüge zitiert; Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 533/21, ZIP 2023, 1432). In der Verhandlung am 8. Mai 2023 hat der Senat ein eingehendes Rechtsgespräch geführt und der Beklagten umfangreich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben, von der die Beklagte Gebrauch gemacht hat.

Die Beklagte setzt mit ihrer Gehörsrüge lediglich ihre eigene - weiterhin von der des Senats abweichende - Würdigung der Rechtslage an die Stelle der Würdigung des Senats. Damit kann sie, weil der Senat Sachvortrag der Beklagten nicht übergangen und Hinweispflichten nicht verletzt hat, einen Gehörsverstoß nicht begründen (BGH, Beschluss vom 9. März 2016 - IV ZR 267/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 7. Oktober 2020 - I ZB 123/19, juris Rn. 22).

Im Übrigen dient das Anhörungsrügeverfahren nicht dazu, die Senatsentscheidung nochmals inhaltlich zur Überprüfung zu stellen oder einer Partei die Möglichkeit zu eröffnen, mit dem Bundesgerichtshof nach dessen Entscheidung ihren gegenteiligen Rechtsstandpunkt weiter zu diskutieren (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2022 - KZR 8/21, juris Rn. 3 mwN).

Menges Götz Rensen Liepin Vogt-Beheim