Themis
Anmelden
BGH·VIa ZR 1026/22·20.08.2025

Revision: deliktische Haftung wegen unzulässiger Abschalteinrichtungen – Zurückverweisung

ZivilrechtDeliktsrechtKaufrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger machte Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem Audi A4 geltend; LG und OLG wiesen Klage bzw. Berufung ab. Der BGH hebt das Berufungsurteil auf, weil das Berufungsgericht einen deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG‑FGV nicht geprüft hat. Die genannten Bestimmungen seien Schutzgesetze; der Kläger ist zur Darlegung eines Differenzschadens zu hören. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Ausgang: Revision erfolgreich; Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen nicht vorgenommener Prüfung deliktischer Haftung und Differenzschadenberechnung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestimmungen des EG‑FGV (§ 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1) sowie die in Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 geregelten Anforderungen sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

2

Erleidet ein Fahrzeugkäufer durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung eine Vermögenseinbuße, kann er Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB verlangen; das Vorliegen eines Anspruchs auf "großen" Schadensersatz ist hierfür nicht erforderlich.

3

Verneint ein Gericht einen Anspruch, ohne eine Prüfung der deliktischen Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB vorzunehmen, muss es dem Kläger Gelegenheit geben, den Differenzschaden substantiiert darzulegen, und erforderliche Feststellungen zur Haftung (einschließlich Verschulden) treffen.

4

Die Zurückweisung eines Anspruchs nach §§ 826, 31 BGB berührt nicht die eigenständige Prüfung einer deliktischen Ersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einschlägigen Schutzgesetzen.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 31 BGB§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 27. Juni 2022, Az: 3 U 6980/20

vorgehend LG Ingolstadt, 3. Dezember 2020, Az: 64 O 2358/19

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Juni 2022 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für die Revision wird auf bis 40.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Er erwarb im Mai 2014 ein Fahrzeug des Typs Audi A4 3.0 mit einem Dieselmotor und hat im Wesentlichen verlangt, ihn im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als habe er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Berufungsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision des Klägers hat Erfolg.

I.

4

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen wie folgt begründet:

5

Ein Schadensersatzanspruch ergebe sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Hinsichtlich des eingebauten Thermofensters fehle es dem Handeln der Beklagten an einem objektiv sittenwidrigen Gepräge. Greifbare Anhaltspunkte für das Vorhandensein sonstiger unzulässiger Abschalteinrichtungen habe der Kläger nicht vorgetragen.

II.

6

Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.

7

1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die von der Revision dagegen erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer Begründung wird gemäß § 564 Satz 1 ZPO abgesehen.

8

2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht erwogen hat. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).

9

Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten „großen“ Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch unberücksichtigt gelassen, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.

III.

10

Die Berufungsentscheidung ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird auf der Grundlage der mit Urteil des Senats vom 26. Juni 2023 in der Sache VIa ZR 335/21 aufgestellten Grundsätze die erforderlichen Feststellungen zu einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben, nachdem es dem Kläger Gelegenheit gegeben hat, den Differenzschaden zu berechnen und dazu vorzutragen.

C. Fischer Brenneisen Messing

C. FischerMessingPastohr
BrenneisenF. Schmidt