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BGH·VIa ZR 1023/22·15.05.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zu §823 Abs.2 BGB (Verbotsirrtum) zurückgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtEuroparechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des OLG Hamm zur Haftung nach §823 Abs.2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorgaben. Zentrale Frage war, ob die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts zuzulassen ist. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da keine durchgreifenden Zulassungsgründe vorgetragen wurden. Auch behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten erachtete der Senat nicht als entscheidungserheblich.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen OLG-Beschluss zu §823 Abs.2 BGB als unbegründet verworfen; Zulassungsgründe nicht dargetan

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Bei einem Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorgaben kann das Vorliegen eines unvermeidbaren Verbotsirrtums die Schuldfähigkeit entfallen lassen und damit die Haftung ausschließen.

3

Die bloße Berufung auf unionsrechtliche Fragestellungen oder auf die Einhaltung verfahrensrechtlicher Grundsätze genügt nicht für die Zulassung der Revision; der Beschwerdeführer muss substantiiert darlegen, inwiefern ein Zulassungsgrund vorliegt.

4

Behauptete Verletzungen von Verfahrensgrundrechten sind darzulegen und aufzuzeigen; werden sie nicht in einer Weise vorgetragen, die die Zulassung der Revision rechtfertigt, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ Art. 267 AEUV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 28. Juni 2022, Az: I-28 U 146/21

vorgehend LG Arnsberg, 28. Mai 2021, Az: I-1 O 633/20

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 28. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung zu § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV und Vorgaben des Unionsrechts selbständig tragend darauf gestützt, es fehle an einer schuldhaft begangenen unerlaubten Handlung, weil sich die Beklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Die Beschwerde legt insoweit einen durchgreifenden Zulassungsgrund auch unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) nicht dar.

Die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 25.000 €.

Menges Krüger Götz Rensen Wille