BGH: Differenzschaden bei unzulässiger Abschalteinrichtung – Teils aufgehoben und zurückverwiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger macht Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einem gebrauchten BMW geltend. Der BGH hebt die Berufungsentscheidung insoweit auf, als ein Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht ausgeschlossen ist. Es greift eine Vermutung zugunsten des Käufers; das Berufungsgericht ist zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen.
Ausgang: Revision des Klägers teilweise stattgegeben; Entscheidung insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorschriften des § 6 Abs. 1 und § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Fahrzeugerwerbers, sofern das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 VO (EG) Nr. 715/2007 aufweist.
Bei behauptetem Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung greift zugunsten des Käufers eine Vermutung hinsichtlich des dem Hersteller zurechenbaren Verschuldens; der Hersteller trägt die Entlastungslast.
Ein Anspruch auf den sogenannten 'großen Schadensersatz' wird nicht ohne Weiteres bejaht; daneben ist jedoch ein Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB möglich.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Gelegenheit zu geben, einen Differenzschaden substantiiert darzulegen, und erforderliche Feststellungen zum vorsätzlichen oder fahrlässigen Einbau sowie zum Umfang der deliktischen Haftung zu treffen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 22. Juni 2022, Az: 27 U 1685/22
vorgehend LG Augsburg, 17. Februar 2022, Az: 125 O 913/21
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird der Beschluss des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 22. Juni 2022 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, soweit der Berufungsantrag zu I in Höhe von 21.562,83 € nebst Zinsen sowie die Berufungsanträge zu III und zu IV zurückgewiesen worden sind.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen in einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch.
Er erwarb am 26. Januar 2015 für 24.500 € von einem Dritten ein von der Beklagten hergestelltes Kraftfahrzeug BMW X1 Xdrive18d, das mit einem von der Beklagten hergestellten Dieselmotor der Baureihe N47 (Schadstoffklasse Euro 5) ausgerüstet ist.
Das Landgericht hat die auf Zahlung von Schadensersatz und Deliktszinsen, Feststellung des Annahmeverzugs und Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Berufungsanträge im tenorierten Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers hat Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe weder die Voraussetzungen eines sittenwidrigen Verhaltens noch eines Schädigungsvorsatzes der Beklagten im Sinne des § 826 BGB schlüssig dargelegt. So habe der Kläger eine grundlegende strategische Entscheidung der Beklagten im eigenen Kosten- und Gewinninteresse, die unmittelbar auf eine arglistige Täuschung der Genehmigungsbehörde oder des Klägers als Fahrzeugerwerber abziele, nicht vorgetragen. Er zeige auch mit der Berufung ein entsprechendes Vorstellungsbild der für die Beklagte handelnden Personen nicht auf. Insbesondere genüge die Verwendung eines Thermofensters hierfür nicht. Denn darin liege keine prüfstandsbezogene, unzulässige Abschalteinrichtung. Soweit der Kläger in Bezug auf weitere Abschalteinrichtungen einen Prüfstandsbezug behaupte, sei sein Vorbringen vor dem Hintergrund des Bestreitens der Beklagten nicht schlüssig. Es sei in keiner Weise ersichtlich, dass solche Einrichtungen in dem Bewusstsein verwendet worden seien, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Bestimmungen zu verstoßen. Ebenso fehle es an Vortrag des Klägers zu einem Schädigungsvorsatz. Allein aus den vorgetragenen Umständen könne dieser nicht geschlossen werden.
Einen Anspruch könne der Kläger auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV herleiten. Denn - neben der nicht schlüssigen Darlegung des erforderlichen subjektiven Tatbestands - fehle es schon am Schutzgesetzcharakter der zuletzt genannten Bestimmungen.
II.
Diese Erwägungen halten der Überprüfung im Revisionsverfahren nicht in allen Punkten stand.
1. Es begegnet keinen revisionsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 BGB verneint hat. Die Revision erhebt insoweit auch keine Einwände.
2. Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV abgelehnt hat. Wie der Senat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, sind die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße im Sinne der Differenzhypothese zu erleiden, weil das Fahrzeug entgegen der Übereinstimmungsbescheinigung eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 29 bis 32).
Ein Anspruch des Klägers auf Ersatz des Differenzschadens gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV kann - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - auch nicht unter Hinweis auf fehlende Darlegungen des Klägers zum subjektiven Tatbestand verneint werden. Insofern greift vielmehr eine Vermutung zugunsten des Klägers ein und obliegt dem Fahrzeughersteller die Entlastung (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 59 ff.).
Das Berufungsgericht hat daher zwar zu Recht einen Anspruch des Klägers auf die Gewährung sogenannten "großen" Schadensersatzes verneint (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023 - VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245 Rn. 22 bis 27). Es hat jedoch nicht berücksichtigt, dass dem Kläger nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 26. Juni 2023, aaO, Rn. 28 bis 32; ebenso BGH, Urteile vom 20. Juli 2023 - III ZR 267/20, WM 2023, 1839 Rn. 21 ff.; - III ZR 303/20, juris Rn. 16 f.; Urteil vom 12. Oktober 2023 - VII ZR 412/21, juris Rn. 20). Demzufolge hat das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - weder dem Kläger Gelegenheit zur Darlegung eines solchen Schadens gegeben, noch hat es Feststellungen zu einer deliktischen Haftung der Beklagten wegen des zumindest fahrlässigen Einbaus einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen.
III.
Die angefochtene Entscheidung ist demnach im tenorierten Umfang aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), weil sie sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird der Kläger Gelegenheit haben, einen Differenzschaden darzulegen. Das Berufungsgericht wird sodann nach den näheren Maßgaben des Urteils des Senats vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245) die erforderlichen Feststellungen zu den Voraussetzungen und zum Umfang einer Haftung der Beklagten nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV zu treffen haben.
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