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BGH·VIa ZR 101/22·16.10.2023

Nichtzulassungsbeschwerde zu § 823 Abs. 2 BGB (Motorhersteller) verworfen

ZivilrechtDeliktsrechtProdukthaftungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung seines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Vorschriften der EG-FGV durch das Berufungsgericht. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht entscheidungserheblich dargetan wurden. Das Gericht betonte, dass die Beklagte als Motor- und nicht als Fahrzeughersteller nicht ohne Weiteres für einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers haftet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger auferlegt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels Darlegung zulassungsrechtlicher Gründe nach § 543 Abs. 2 ZPO verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist zurückzuweisen, wenn die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Eine Nichtzulassungsbeschwerde muss substantiiert darlegen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe für die Entscheidung erheblich sind; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Haftungsansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit unionsrechtlichen Vorschriften setzen voraus, dass der Beklagte als verantwortlicher Hersteller des fehlerhaften Endprodukts anzusehen ist oder sich an einem vorsätzlichen Gesetzesverstoß des Herstellers beteiligt hat; die Rolle als Motorhersteller begründet eine solche Haftung nicht ohne weiteres.

4

Das unterliegende Rechtsmittel trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 97 Abs. 1 ZPO.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 14. Dezember 2021, Az: 5 U 161/21

vorgehend LG Halle (Saale), 24. August 2021, Az: 3 O 24/21

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 14. Dezember 2021 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Zulassungsgründe werden nur geltend gemacht, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV verneint hat. Insoweit legt die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 22.000 €.

Menges Möhring Götz Rensen Vogt-Beheim