Nichtzulassungsbeschwerde: Abweisung von Haftungsansprüchen nach §823(2) BGB/EG‑FGV und §§826,31 BGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung der Revisionszulassung durch das OLG. Streitgegenstand sind deliktische Haftungsansprüche gegen einen Motorhersteller aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der EG‑FGV sowie aus §§ 826, 31 BGB. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil keine grundsätzliche Bedeutung vorliegt und die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ausreichende Entscheidungserheblichkeit aufweisen; prozessuale Grundrechtsrügen erachtet er als nicht durchgreifend.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen die Ablehnung der Revisionszulassung durch das OLG zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 543 Abs. 2 ZPO nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nötig macht; die Nichtzulassungsbeschwerde muss die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe darlegen.
Bei einem deliktischen Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit der EG‑FGV gegen einen Teile‑ bzw. Motorhersteller sind hinreichend konkrete tatsächliche Darlegungen erforderlich, aus denen hervorgeht, dass ein vorsätzlicher Gesetzesverstoß des Fahrzeugherstellers vorlag und sich der Teilehersteller an diesem vorsätzlichen Verhalten beteiligt hat.
Ansprüche aus §§ 826, 31 BGB setzen substantiiertes Vorbringen zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigungsabsicht bzw. zur haftungsbegründenden Beziehung voraus; unsubstantiierte Behauptungen begründen keinen Zulassungsgrund für die Revision.
Verfahrensgrundrechte und Gehörsrügen sind nur dann revisionsrechtlich entscheidungserheblich, wenn sie konkret und substantiiert dargelegt werden; pauschale oder nicht durchgreifende Vorwürfe rechtfertigen keine Zulassung der Revision.
Vorinstanzen
vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 20. Juni 2022, Az: 2 U 405/21
vorgehend LG Saarbrücken, 2. November 2021, Az: 12 O 797/20
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 20. Juni 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt sie die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat der Kläger nicht hinreichend dargetan (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2023 - VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB durch das Berufungsgericht wendet, liegt kein Zulassungsgrund vor.
Die geltend gemachte Verletzung von Verfahrensgrundrechten hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 35.000 €.
Menges Krüger Götz Rensen Wille