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BGH·VI ZR 92/12·11.09.2012

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Nutzungsausfallentschädigung für ein Motorrad bei gleichzeitig vorhandenem Personenkraftwagen

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Ablehnung von Nutzungsausfallentschädigung für sein beschädigtes Motorrad, obwohl er einen Pkw besitzt. Zentrale Frage ist, ob das Fehlen des Motorrads einen ersatzfähigen Vermögensnachteil darstellt. Der BGH bestätigt, dass bei Vorhandensein eines Pkw grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsersatz besteht, da Alternativnutzung keinen messbaren materiellen Wert begründet. Die Revision wird mangels Aussicht auf Erfolg zurückgewiesen.

Ausgang: Revision des Klägers mangels Zulassungsgründen zurückgewiesen; kein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung für Motorrad bei Vorhandensein eines Pkw.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Beschädigung eines Motorrads besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsentschädigung, wenn der Geschädigte über einen Pkw als zumutbare Ersatzmöglichkeit verfügt.

2

Die bloße Möglichkeit anderweitiger Fortbewegung kann Lebensqualität erhöhen, begründet aber keinen ersatzfähigen materiellen Vermögenswert.

3

Ein anderes Fahrgefühl oder subjektive Nutzungspräferenzen sind keine der alltäglichen eigenwirtschaftlichen Nutzbarkeit zuzuordnenden Vermögenswerte und damit nicht ersatzfähig.

4

Gelegentliche praktische Vorteile des Motorrads (z. B. Parkplatzsuche, Verkehrsführung) begründen keinen messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil, zumal ihnen auch Nachteile gegenüberstehen.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 249 BGB§ 251 BGB§ 552a ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Dortmund, 7. Dezember 2011, Az: 21 S 33/11, Urteil

vorgehend AG Unna, 27. Mai 2011, Az: 15 (11) C 43/11

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 7. Dezember 2011 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1

1. Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht (mehr) vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die Rechtsfrage, die das Berufungsgericht veranlasst hat, die Revision zuzulassen, ist zwischenzeitlich durch den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2011 (- VI ZA 40/11, r+s 2012, 151) geklärt. Danach besteht im Falle der Beschädigung eines Motorrads grundsätzlich kein Anspruch auf Nutzungsersatz, wenn der Geschädigte auch über einen Pkw verfügt.

2

2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei und in Übereinstimmung mit dem vorbezeichneten Senatsbeschluss entschieden, dass die Möglichkeit der andersartigen Fortbewegung zwar ein die Lebensqualität erhöhender Vorteil sein kann, deren Verlust jedoch keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellt (vgl. Senatsurteil vom 10. Juni 2008 - VI ZR 248/07, VersR 2008, 1086 Rn. 10 f. mwN). Der Gesichtspunkt, dass die Nutzung eines Motorrads im Vergleich zur Fahrt mit einem PKW ein anderes Fahrgefühl vermittelt, betrifft nicht die alltägliche Nutzbarkeit zur eigenwirtschaftlichen Lebensführung und entzieht sich deshalb einer vermögensrechtlichen Bewertung. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, dass die Nutzung eines Motorrads bei der Parkplatzsuche und bei zähem oder stockendem Verkehr von Vorteil sein könne. Abgesehen davon, dass solchen gelegentlichen Vorteilen auch erhebliche Nachteile - u.a. bei schlechter Witterung - gegenüberstehen, stellen diese Umstände keinen messbaren wirtschaftlichen Vermögensnachteil dar.

3

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Galke Zoll Pauge

Stöhr von Pentz

Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

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