Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Einziehung abgetretener Schadensersatzforderungen als erlaubnisfreie Rechtsdienstleistung des Mietwagenunternehmers
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin (Autovermietung) verlangt restliche Mietwagenkosten aus einer vom Geschädigten abgetretenen Schadensersatzforderung. Streitgegenstand war, ob die Abtretung und die Einziehung der Forderung durch das Mietwagenunternehmen nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sind. Der BGH hält die Einziehung bei lediglich streitiger Höhe der Kosten für grundsätzlich zulässig und die Abtretung für hinreichend bestimmt. Mangels Feststellungen zur Anspruchshöhe wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision der Klägerin stattgegeben; Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil Einziehung abgetretener Mietwagenforderungen nach §5 Abs.1 RDG zulässig ist und zur Anspruchshöhe Feststellungen fehlen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung ist nach § 5 Abs. 1 RDG grundsätzlich zulässig, wenn sich der Streit ausschließlich auf die Höhe der Mietwagenkosten beschränkt.
Eine Abtretung ist hinreichend bestimmt, wenn der abgetretene Anspruch nach Schadensereignis und Anspruchsart konkret bezeichnet ist; eine exakte Bezifferung zum Zeitpunkt der Abtretung ist nicht erforderlich.
Ein Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz führt nur dann zur Nichtigkeit nach § 134 BGB, wenn die ausgeübte Tätigkeit als unzulässige Rechtsdienstleistung einzustufen ist; zulässige Einziehungsleistungen berühren die Wirksamkeit nicht.
Fehlen im Berufungsurteil notwendige Feststellungen zur von der Gegenseite bestrittenen Anspruchshöhe, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Osnabrück, 30. November 2011, Az: 1 S 302/11, Urteil
vorgehend AG Bad Iburg, 9. Juni 2011, Az: 4 C 225/11
nachgehend LG Osnabrück, 5. Juni 2013, Az: 1 S 302/11, Urteil
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. November 2011 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Autovermietung, beansprucht aus abgetretenem Recht ihres Kunden Ersatz restlicher Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall am 21. Oktober 2009. Die volle Einstandspflicht der Beklagten steht außer Streit.
Der Kunde der Klägerin mietete für die Zeit vom 22. Oktober 2009 bis zum 4. November 2009 einen Mietwagen zu einem Preis von 1.406 €. In Vertretung unterschrieb der Fahrer des Kunden folgende "Abtretung und Zahlungsanweisung":
"Hiermit trete ich die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Fahrer, den Halter und deren/dessen Haftpflichtversicherung aus dem unten bezeichneten Schadensereignis erfüllungshalber an die Klägerin ab. Ich weise die Versicherung und ggf. den regulierenden Rechtsanwalt an, den sich aus der Fahrzeuganmietung ergebenden Schadensbetrag unmittelbar an die oben genannte Autovermietung zu zahlen und bitte darum, die Zahlungsbereitschaft kurzfristig dorthin zu bestätigen. Durch diese Abtretung und Zahlungsanweisung werde ich nicht von meiner Verpflichtung zur Zahlung der Mietwagenkosten befreit, wenn die Versicherung nicht in angemessener Zeit/Höhe leistet. Zahlungen werden mit den Ansprüchen der Geschädigten verrechnet."
Die Klägerin hat die auf ihren Kunden ausgestellte Rechnung vom 27. Januar 2010 nicht an ihren Kunden geschickt. Vielmehr hat sie von der Beklagten Zahlung von 1.406 € verlangt. Diese hat daraufhin 861,26 € gezahlt und die Erforderlichkeit der übrigen Summe, welche die Klägerin einklagt, in Abrede gestellt. Nach der Behauptung der Klägerin war der Fahrer ihres Kunden zur Abgabe der Abtretungserklärung bevollmächtigt.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zahlung der restlichen Mietwagenkosten weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Amtsgericht die Klage zu Recht abgewiesen, weil die erfolgte Abtretung wegen Verstoßes gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes gemäß § 134 BGB nichtig sei. Die Abtretung sei auf eine Tätigkeit der Klägerin gerichtet, die sich als Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG darstelle und nicht nach § 5 Abs. 1 RDG zulässig sei.
II.
1. Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klägerin aktivlegitimiert, weil sie eine jedenfalls nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubte Rechtsdienstleistung vorgenommen hat.
a) Die Forderung, welche Gegenstand der Abtretung ist, ist hinreichend bestimmt, weil nur die Schadensersatzforderung auf Erstattung der Mietwagenkosten nach dem konkret benannten Schadensereignis abgetreten wurde. Eine Bezifferung des Schadensersatzanspruchs war im Zeitpunkt der Abtretungserklärung weder möglich noch erforderlich.
b) Zutreffend macht die Revision geltend, dass die Abtretungsvereinbarung nach dem Vortrag der Klägerin jedenfalls deshalb wirksam ist, weil die Einziehung einer an ein Mietwagenunternehmen abgetretenen Schadensersatzforderung des Geschädigten auf Erstattung von Mietwagenkosten gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG grundsätzlich erlaubt ist, wenn - wie hier - allein die Höhe der Mietwagenkosten streitig ist. Dies hat der erkennende Senat in mehreren Urteilen entschieden, welche nach Erlass des Berufungsurteils ergangen sind (vgl. Senatsurteile vom 31. Januar 2012 - VI ZR 143/11, BGHZ 192, 270 Rn. 7 ff.; vom 11. September 2012 - VI ZR 296/11, VersR 2012, 1451 Rn. 12, - VI ZR 297/11, VersR 2012, 1409 Rn. 16 und - VI ZR 238/11, SP 2013, 13; vom 18. Dezember 2012 - VI ZR 316/11, juris Rn. 7).
2. Das angefochtene Urteil war mithin aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil - vom Standpunkt des Berufungsgerichts folgerichtig - Feststellungen zur von der Beklagten bestrittenen Anspruchshöhe bislang nicht getroffen worden sind.
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