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BGH·VI ZR 727/20·11.10.2022

Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger rügen den Senatsbeschluss vom 12.09.2022 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Streitfrage ist, ob das Unterlassen einer ausführlichen Begründung und die Nichtansprache einzelner Vortragspunkte Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Der BGH verneint dies: Das Vorbringen der Kläger wurde geprüft und als nicht durchgreifend angesehen. Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann die ausführliche Begründung entfallen, wenn sie für die Zulassungsentscheidung nicht klärend wäre.

Ausgang: Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12.09.2022 als zurückgewiesen/verworfen; keine Gehörsverletzung festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen wird; er verlangt jedoch nicht, dass das Gericht jeden einzelnen Vortragspunkt ausdrücklich beantwortet.

2

Ein Revisionsgericht kann nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf die ausführliche Begründung seines Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde verzichten, wenn diese nicht zur Klärung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision beitragen würde.

3

Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn das entscheidende Gericht das Parteivorbringen geprüft und als nicht durchgreifend beurteilt hat, sodass keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung vorliegt.

4

Das Unterlassen einer detaillierten Erörterung jeder Einzelposition des Parteivortrags begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör, sofern erkennbar ist, dass die Einwendungen berücksichtigt wurden.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 24. März 2020, Az: 24 U 643/17

vorgehend LG Memmingen, 17. Januar 2017, Az: 25 O 204/16

Tenor

Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Senatsbeschluss vom 12. September 2022 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senatsbeschluss vom 12. September 2022 verletzt den Anspruch der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2021 - VI ZR 402/19, juris Rn. 2). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Kläger in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

SeitersKleinLinder
von PentzAllgayer