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BGH·VI ZR 629/16·20.06.2017

Darlegungs- und Beweislast bei Schadensersatzanspruch nach Zahlung von Insolvenzgeld

ZivilrechtDeliktsrechtInsolvenzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen eine Berufungsentscheidung zur Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen der Bundesagentur für Arbeit wegen gezahlten Insolvenzgeldes. Streitpunkt ist die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass eine rechtzeitige Insolvenzantragstellung zu keiner oder geringerer Zahlung geführt hätte. Der BGH hält an seiner Rechtsprechung fest und weist die Beschwerde zurück; die Bundesagentur trägt die Darlegungs- und Beweislast für die gesamte Schadensminderung.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den OLG-Beschluss als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Rückgriffsansprüchen nach § 826 BGB wegen verspäteter Insolvenzantragstellung muss die Bundesagentur für Arbeit darlegen und beweisen, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insgesamt nicht oder nur in geringerem Umfang gezahlt worden wäre.

2

Bei Neu­einstellungen nach Kenntnis der Insolvenzreife ist für die Schadensbemessung nur insoweit auf das neue Arbeitsverhältnis abzustellen, als die Begründung des Arbeitsverhältnisses in deliktisch vorwerfbarer Weise ausschließlich darauf gerichtet war, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen.

3

Die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete Verursachung und den Umfang der Einsparung geleisteter Insolvenzgelder liegt grundsätzlich bei der Bundesagentur für Arbeit.

4

Die vom BGH entwickelten Grundsätze zur Beweislast und Schadensberechnung gelten auch für Fälle der Neueinstellung nach Insolvenzreife; entgegenstehende Fragen sind, soweit nicht verfahrensgegenständlich gemacht, unbeachtlich.

Relevante Normen
§ 826 BGB§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Nürnberg, 20. Juli 2016, Az: 4 U 503/16

vorgehend LG Amberg, 17. Februar 2016, Az: 14 O 1001/15

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Die maßgeblichen Rechtsfragen sind bereits durch die Rechtsprechung des Senats geklärt (Urteil vom 13. Oktober 2009 - VI ZR 288/08, NJW-RR 2010, 351; Beschluss vom 21. Januar 2014 - VI ZR 560/12, juris). Diese Entscheidungen sind, wie sich aus den zugehörigen Berufungsentscheidungen (zu - VI ZR 288/08: OLG Koblenz, Urteil vom 6. November 2008 - 6 U 193/08, BeckRS 2009, 88477; zu - VI ZR 560/12: OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Juni 2012 - 12 U 2/12, ZfSch 2014, 262) ergibt, jedenfalls auch zu der hier inmitten stehenden Frage von Neueinstellungen nach Insolvenzreife ergangen. Daraus ergibt sich, dass die Bundesagentur für Arbeit bei einem Anspruch aus § 826 BGB auf Ersatz von ihr geleisteten Insolvenzgeldes wegen verspäteter Insolvenzantragstellung auch im Fall der Neueinstellung von Arbeitnehmern nach Kenntnis der Insolvenzreife grundsätzlich darlegen und beweisen muss, dass eine rechtzeitige Antragstellung dazu geführt hätte, dass Insolvenzgeld insgesamt nicht oder nur in geringerem Umfang hätte gezahlt werden müssen.

2

Auf das individuelle, neu begründete Arbeitsverhältnis könnte demgegenüber für die Schadensermittlung nur insoweit abgestellt werden, als die Begründung des konkreten Arbeitsverhältnisses in deliktisch vorwerfbarer Weise allein dazu erfolgt wäre, einen Anspruch auf Insolvenzgeld zu begründen, wofür nach allgemeinen Regeln die Bundesagentur für Arbeit darlegungs- und beweisbelastet wäre. Die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des OLG Dresden vom 15. Mai 2013 (13 U 1337/12, BeckRS 2016, 09527) durch Senatsbeschluss vom 14. Juli 2015 (VI ZR 270/13) steht dem nicht entgegen, da die hier maßgebliche Frage dort nicht zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wurde (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Juli 2002 - VI ZR 91/02, BGHZ 152, 7, 8 f.; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 152, 182, 185 ff.; vom 7. Januar 2003 - X ZR 82/02, BGHZ 153, 254 f.; vom 8. April 2003 - XI ZR 193/02, NJW 2003, 2319, 2320).

3

Die Berufungsentscheidung steht mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

4

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

5

Streitwert: 33.673,03 €

GalkeOehlerKlein
WellnerRoloff