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BGH·VI ZR 578/15·24.01.2017

Rückgriffsklage des Sozialversicherungsträgers: Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs auf die Höhe des fiktiven Schadensersatzanspruchs

SozialrechtUnfallversicherungsrechtRückgriffsklage/AufwendungsersatzVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Nichtzulassungsbeschwerde eines Beklagten gegen die Zurückweisung einer Erinnerung des Unfallversicherungsträgers wurde zurückgewiesen. Streitpunkt war, ob im Tenor einer Feststellung über den Aufwendungsersatz nach §110 Abs.1 SGB VII zugleich die Quote des Mitverschuldens am fiktiven Schadensersatzanspruch auszusprechen ist. Der BGH bestätigt, dass die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nur die Höhe betrifft und eine gesonderte Aufnahme der Mitverschuldensquote in den Tenor nicht erforderlich ist. Die Revision wird mangels grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen; Revision nicht zugelassen; Mitverschuldensquote nicht in Tenor aufzunehmen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auf die Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs betrifft ausschließlich die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs.

2

Ein Mitverschulden des geschädigten Versicherten wirkt sich nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus und beeinflusst damit mittelbar die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs, nicht jedoch dessen grundsätzliche Feststellung.

3

Bei einer Feststellungsklage, mit der die Verpflichtung des Schädigers nach § 110 Abs. 1 SGB VII bis zur Höhe des fiktiven Schadensersatzanspruchs festgestellt wird, ist die Angabe einer Mitverschuldensquote hinsichtlich des fiktiven Schadensersatzanspruchs im Tenor nicht erforderlich.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist zurückzuweisen, wenn nicht dargetan wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Zitiert von (4)

4 zustimmend

Relevante Normen
§ 110 Abs 1 S 1 SGB 7§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 1. September 2015, Az: 27 U 127/14

vorgehend LG Berlin, 3. September 2014, Az: 6 O 195/12

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 27. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. September 2015 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Entgegen der Auffassung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob im Tenor eines Urteils, mit dem das Bestehen eines Anspruchs aus § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII bis zur Höhe des fiktiven zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs festgestellt wird, zugleich auszusprechen ist, in welcher Höhe hinsichtlich des fiktiven Schadensersatzanspruchs ein Mitverschulden des geschädigten Versicherten zu berücksichtigen ist. Der Rechtsprechung des erkennenden Senats lässt sich entnehmen, dass die Beschränkung des Aufwendungsersatzanspruchs nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII auf die Höhe des fiktiven Schadensersatzanspruchs allein die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs betrifft (vgl. Senatsurteile vom 29. Januar 2008 - VI ZR 70/07, BGHZ 175, 153 Rn. 10; vom 27. Juni 2006 - VI ZR 143/05, BGHZ 168, 161 Rn. 12, 15; Senatsbeschluss vom 16. August 2016 - VI ZR 497/15, juris). Ein etwaiges Mitverschulden des Versicherten wirkt sich - als einer unter mehreren Gesichtspunkten - wiederum unmittelbar nur auf den fiktiven Schadensersatzanspruch aus und hat für den Aufwendungsersatzanspruch wie andere, den fiktiven Schadensersatzanspruch betreffende Umstände allein mittelbare, auf die Höhe des Anspruchs beschränkte Bedeutung. Vor diesem Hintergrund trifft die Auffassung des Berufungsgerichts zu, dass die auf den fiktiven Schadensersatzanspruch bezogene Mitverschuldensquote nicht in den Tenor aufzunehmen ist, mit dem die Verpflichtung des Schädigers festgestellt wird, dem Unfallversicherungsträger nach § 110 Abs. 1 Satz 1 SGB VII weitere Auf-wendungen zu ersetzen.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 80.000,00 €

Galke von Pentz Offenloch Roloff Müller