Wiedereinsetzungsantrag in die versäumte Frist für eine Nichtzulassungsbeschwerde: Parteiverschulden bei Fristversäumnis wegen Abwartens einer Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, da sie auf eine Deckungszusage ihrer Rechtsschutzversicherung gewartet habe. Der BGH verneint einen Hinderungsgrund nach § 233 ZPO, weil die Klägerin nicht dargelegt hat, dass sie infolge Mittellosigkeit oder sonstiger Verhinderung die Frist nicht einhalten konnte. Insbesondere stellte sie keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe und machte nicht glaubhaft, die Kosten nicht tragen zu können. Das bloße Vermeiden des Kostenrisikos begründet keine Entschuldigungsursache.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen: Abwarten einer Deckungszusage begründet keinen Hinderungsgrund
Abstrakte Rechtssätze
Das bloße Abwarten auf die Erteilung einer Deckungszusage durch die Rechtsschutzversicherung begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO für die Wiedereinsetzung in versäumte Fristen.
Wiedereinsetzung setzt voraus, dass die Partei glaubhaft macht, durch einen unverschuldeten Umstand an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein; die Vermeidungsabsicht gegenüber einem Kostenrisiko erfüllt diesen Nachweis nicht.
Die Unterlassung, Prozesskostenhilfe zu beantragen oder anderweitig glaubhaft die Unmöglichkeit der Kostentragung darzulegen, steht der Annahme eines entschuldigenden Hinderungsgrundes entgegen.
Bei Fristversäumnis trägt der Antragsteller die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für das Vorliegen eines die Fristwahrung ausschließenden, unverschuldeten Hindernisses.
Zitiert von (4)
4 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Hamm, 3. August 2015, Az: I-3 U 116/14
vorgehend LG Essen, 12. Juni 2014, Az: 1 O 115/12
Leitsatz
Es begründet keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO, wenn die unterlegene Partei deshalb kein Rechtsmittel eingelegt hat, weil ihre Rechtsschutzversicherung die Erteilung einer Deckungszusage (zunächst) abgelehnt hat und die Partei das Kostenrisiko nicht tragen wollte.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 112.593,63 €
Gründe
I.
Der die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Landgerichts zurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts ist dem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. August 2015 zugestellt worden. Mit am 1. Oktober 2015 eingegangenem Schriftsatz hat der am Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt Dr. X. für die Klägerin Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beantragt. Er hat geltend gemacht, die Rechtsschutzversicherung der Klägerin habe trotz seines am selben Tag per Telefax übersandten Schriftsatzes vom 11. September 2015 die Erteilung einer Deckungszusage für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren abgelehnt. Aus diesem Grund habe er die Nichtzulassungsbeschwerde nicht eingelegt. Erst mit am 17. September 2015 bei ihm eingegangenen Schreiben vom 15. September 2015 habe die Rechtsschutzversicherung Kostenschutz gewährt.
II.
Der Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin ist unbegründet. Die Klägerin hat weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass sie verhindert war, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten (§§ 233, 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Klägerin hat nach ihrem eigenen Vortrag innerhalb der Frist deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, weil sie das Verfahren nur unter der Voraussetzung durchführen wollte, dass ihre Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage erteilt, und letztere dies abgelehnt hatte. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, wegen Mittellosigkeit nicht in der Lage gewesen zu sein, das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf eigene Kosten durchzuführen. Sie hat insbesondere keinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97, NJW 1998, 1230, 1231; BGH, Beschlüsse vom 4. Oktober 1990 - IV ZB 5/90, NJW 1991, 109 Rn. 8; vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, Rn. 3, NJW 2002, 2180). Bei dieser Sachlage kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin nur deshalb keine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt hat, weil sie das Kostenrisiko nicht tragen wollte. Dies begründet aber keinen Hinderungsgrund im Sinne des § 233 ZPO.
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