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BGH·VI ZR 5/24·15.05.2025

Datenschutzrecht: Datenverarbeitung zu journalistischen Zwecken

ZivilrechtDatenschutzrechtSchadensersatzrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beschwerden der Parteien gegen die Nichtzulassung der Revision betreffen die Vereinbarkeit eines nationalen ‚Medienprivilegs‘ (§ 23 MStV) mit der DSGVO. Streitpunkt war, ob Art.85 Abs.2 DSGVO Mitgliedstaaten ermächtigt, DSGVO-Normen ohne Erforderlichkeitsprüfung durch den Rechtsanwender unanwendbar zu erklären. Der BGH wies die Beschwerden zurück und hielt eine Vorlage an den EuGH für nicht geboten. Er betonte, dass die Erforderlichkeitsprüfung nicht dem Rechtsanwender überlassen wird und Art.82 DSGVO im Streitfall klärbar ist.

Ausgang: Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Vorlage an den EuGH nicht geboten

Abstrakte Rechtssätze

1

Art.85 Abs.1 und Abs.2 DSGVO gestattet den Mitgliedstaaten, durch nationale Rechtsvorschriften Abweichungen oder Ausnahmen von Teilen der DSGVO vorzusehen, soweit dies zur Vereinbarkeit mit dem Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit erforderlich ist.

2

Aus Art.85 Abs.2 DSGVO ergibt sich nicht, dass die Prüfung der Erforderlichkeit einer beschränkten Anwendung der DSGVO dem Rechtsanwender überlassen wird; die Notwendigkeit einer Beschränkung ist im Einzelfall prüfbar und gegebenenfalls von Gerichten zu beurteilen.

3

Besteht auf Grundlage von Art.85 DSGVO und einschlägiger Rechtsprechung eine klare unionsrechtliche Antwort auf die Streitfrage, ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich.

4

Der Anspruch auf Schadensersatz nach Art.82 DSGVO ist anhand seiner materiellen Voraussetzungen zu prüfen; ein nationales ‚Medienprivileg‘ schließt die Anwendung von Art.82 nicht bereits generell aus.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 85 Abs 1 EUV 2016/679§ Art 85 Abs 2 EUV 2016/679§ 23 MedienStVtr NW§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 85 Abs. 1 DSGVO§ Art. 85 Abs. 2 DSGVO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 21. Dezember 2023, Az: 15 U 98/22

vorgehend LG Köln, 11. Mai 2022, Az: 28 O 275/21

Tenor

Die Beschwerden der Beklagten und der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 2023 werden zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Insbesondere ist eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde der Klägerin aufgeworfenen Fragen nicht geboten (vgl. zu den Voraussetzungen der Vorlagepflicht EuGH, EuZW 2018, 1038 Rn. 110 mwN). Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Frage, ob "eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Normen der DSGVO für unanwendbar erklärt, ohne dass [durch den Rechtsanwender] geprüft werden muss, ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist", klar zu beantworten. Nach Art. 85 Abs. 1 DSGVO bringen "die Mitgliedstaaten … durch Rechtsvorschriften" die dort genannten Rechte in Einklang. Gemäß Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen - wie es hier mit § 23 MStV geschehen ist - "die Mitgliedstaaten" Abweichungen oder Ausnahmen von den dort genannten Kapiteln der Datenschutz-Grundverordnung vor, wenn dies erforderlich ist, um diese Rechte in Einklang zu bringen. Aus Art. 85 Abs. 2 DSGVO ergibt sich damit nicht, dass die Prüfung, "ob eine beschränkte Anwendung der DSGVO ‘erforderlich‘ ist", dem Rechtsanwender überlassen bleiben müsste (vgl. auch Verfassungsgerichtshof Wien, Entscheidung vom 14. Dezember 2022 - G 287/2022-16, juris Rn. 61; zu Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG EuGH, K&R 2009, 102 Rn. 54 f.).

Die von der Beschwerde der Klägerin weiter aufgeworfene Frage, ob "eine Regelung des nationalen Rechts, welche in Umsetzung des Art. 85 Abs. 2 DSGVO ein sog. ‘Medienprivileg‘ schafft, mit dem Unionsrecht vereinbar [ist], wenn diese Regelung Abweichungen und Ausnahmen von Kapitel VIII der DSGVO vorsieht", stellt sich im Streitfall in dieser Allgemeinheit nicht. Die sich stellende Frage, ob Art. 82 DSGVO im Streitfall anwendbar ist, ist klar zu beantworten (siehe Senatsurteil vom 22. Februar 2022 - VI ZR 1175/20, NJW 2022, 1751 Rn. 18 mwN).

Von einer näheren (weiteren) Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten je zu 27,5 % und die Klägerin zu 45 % (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: bis 110.000 €

Seiters von Pentz Allgayer

Böhm Linder