Haftungsprivilegierung des Unternehmers bei Arbeitsunfall gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung: Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten einer GmbH & Co. KG bei gleichzeitiger Geschäftsführerstellung in der Komplementärgesellschaft
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte begehrte die Zulassung der Revision gegen ein Urteil, mit dem er als Unternehmer im Sinne des Unfallversicherungsrechts angesehen wurde. Entscheidend war, ob ein Kommanditist, zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, Unternehmer i.S.d. bis 16.11.2016 geltenden §136 Abs.3 Nr.1 SGB VII ist. Der BGH stellt klar, dass die rechtsfähige GmbH & Co. KG Unternehmer ist, nicht aber der Kommanditist, der das Unternehmerrisiko wegen beschränkter Haftung nicht trägt. Der Rechtsfehler war jedoch unbeachtlich, da das Haftungsprivileg nach §105 SGB VII unabhängig zutraf; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde zurückgewiesen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen die Revision zurückgewiesen; Haftungsprivileg nach §105 SGB VII bleibt maßgeblich
Abstrakte Rechtssätze
Nach der bis 16.11.2016 geltenden Fassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII ist Unternehmer, wem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht; dies kann eine rechtsfähige Personenvereinigung (z. B. GmbH & Co. KG) sein, nicht hingegen ein Kommanditist, dessen Ergebnis nicht unmittelbar zufließt.
Ein Kommanditist, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist, trägt nicht notwendigerweise das Unternehmerrisiko, da seine Haftung nach § 171 Abs. 1 HGB auf die Einlage beschränkt ist; dies spricht gegen seine Unternehmereigenschaft im unfallversicherungsrechtlichen Sinn.
Die Haftungsprivilegierung gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung kann sich aus § 105 Abs. 1 SGB VII ergeben, wenn eine Person durch betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall bei Versicherten desselben Betriebs verursacht hat, unabhängig von der Unternehmereigenschaft nach § 104 SGB VII.
Die Gesetzesnovelle ab 17.11.2016 stellt klar, dass Unternehmer natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personenvereinigungen sein können; außerhalb dieser Gruppen sind Unternehmer im Sinne des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII nicht vorgesehen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG München, 7. Oktober 2016, Az: 14 U 1232/16
vorgehend LG Kempten, 15. Februar 2016, Az: 23 O 2016/12
Leitsatz
Zur Unternehmereigenschaft eines Kommanditisten, der zugleich Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft ist.
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Streitwert: 61.008,49 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Sie zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
1. Zwar hat das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, dass der Beklagte zu 1 als Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft und Kommanditist der R. GmbH & Co. KG Unternehmer im Sinne des § 104 SGB VII ist. Gemäß § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII in der bis zum 16. November 2016 geltenden Fassung ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Diese Voraussetzung erfüllt im Streitfall allein die R. GmbH & Co. KG als gemäß § 161 Abs. 2, § 124 Abs. 1 HGB rechtsfähige Personengesellschaft. Dem Kommanditisten gereicht das Ergebnis des Unternehmens dagegen nicht unmittelbar zum Vor- oder Nachteil. Dies gilt auch dann, wenn er zugleich Geschäftsführer der Komplementär GmbH ist. Er trägt insbesondere nicht das Unternehmerrisiko, da seine Haftung gemäß § 171 Abs. 1 HGB auf die Höhe der Einlage beschränkt und nach Leistung der Einlage ausgeschlossen ist. Dass rechtsfähige Personenvereinigungen und -gemeinschaften Unternehmer im unfallversicherungsrechtlichen Sinne sein können, hat der Gesetzgeber in der ab 17. November 2016 geltenden Neufassung des § 136 Abs. 3 Nr. 1 SGB VII klargestellt. Danach ist Unternehmer die natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personenvereinigung oder -gemeinschaft, der das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. Außerhalb der drei genannten Gruppen kann es keine Unternehmer geben (BT-Drucks. 18/8487, S. 57).
2. Der Rechtsfehler ist aber nicht entscheidungserheblich. Die für einen Anspruch aus § 110 SGB VII erforderliche Haftungsprivilegierung des Beklagten zu 1 ergibt sich aus § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII. Denn er hat durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Februar 2015 - 14 U 4/14 = BU zu VI ZR 189/15; Geigel/Wellner, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Rn. 72; KassKomm/Ricke, SGB VII, § 104 Rn. 6 [Stand: Juli 2017]).
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
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