Themis
Anmelden
BGH·VI ZR 438/13·25.03.2014

Kfz-Haftpflichtversicherer als Streitgenosse bzw. Streithelfer beim Verdacht der Unfallmanipulation

ZivilrechtVersicherungsrechtZivilprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren über einen behaupteten Unfall mit Manipulationsverdacht. Der BGH weist die Beschwerde zurück. Er bestätigt, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer sowohl das Vorliegen des behaupteten Unfalls als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten darf, auch wenn er als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; Haftpflichtversicherer darf als Streithelfer mit Nichtwissen bestreiten

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verdacht einer Unfallmanipulation darf der Kfz-Haftpflichtversicherer sowohl das Bestehen des behaupteten Unfalls als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten.

2

Der Auftritt des Haftpflichtversicherers als Streithelfer des Versicherungsnehmers schließt die Möglichkeit, mit Nichtwissen zu bestreiten, nicht aus.

3

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann zuzulassen, wenn dargetan wird, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

4

Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften; der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 61 ZPO§ 69 ZPO§ 115 Abs 1 VVG§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO§ 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO§ 97 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Hamm, 12. August 2013, Az: I-6 U 154/12, Urteil

vorgehend LG Arnsberg, 29. August 2012, Az: I-1 O 11/11

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. August 2013 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Bei dem Verdacht einer Unfallmanipulation darf der Haftpflichtversicherer sowohl den behaupteten Unfall als auch den behaupteten Unfallhergang mit Nichtwissen bestreiten, und zwar auch dann, wenn er in dem Rechtsstreit nicht nur für sich selbst, sondern zugleich auch als Streithelfer seines Versicherungsnehmers auftritt (vgl. Senatsbeschluss vom 29. November 2011 - VI ZR 201/10, VersR 2012, 434 Rn. 5).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 77.119,12 €

Galke Wellner Diederichsen

Pauge Offenloch