Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung
KI-Zusammenfassung
Die Kläger richten eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung ihrer Berufung durch das OLG. Zentrales Problem ist, ob die Beschwerde grundsätzliche Bedeutung hat oder ob ein Gehörsverstoß (Übersehen eines Fristverlängerungsantrags nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO) entscheidungserheblich war. Der BGH weist die Beschwerde zurück, weil die Kläger nicht substantiiert darlegten, was sie in der versäumten Stellungnahme vorgetragen hätten. Mangels konkretem Vortrag ist die Rüge unbegründet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger als unbegründet/unzulässig verworfen, da nicht dargelegt wurde, was in der versäumten Stellungnahme vorgetragen worden wäre
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur begründet, wenn dargelegt wird, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts erfordert oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts notwendig macht.
Rügt eine Partei eine Gehörsverletzung infolge Übersehens eines Fristverlängerungsantrags nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO, muss sie substantiiert darlegen, welche entscheidungserheblichen Ausführungen sie in der dem Gericht vorenthaltenen Stellungnahme vorgebracht hätte.
Die bloße Verweisung auf bestehenden Vortrag oder auf eine vom Gegner behauptete sekundäre Darlegungslast genügt nicht; es ist konkret darzulegen, dass und inwieweit der nachgeholte Vortrag die selbständig tragenden Begründungen der angegriffenen Entscheidung in Frage gestellt hätte.
Fehlt die erforderliche substantiierte Darlegung des hypothetischen Vortrags, ist die Rüge einer Gehörsverletzung bzw. die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet bzw. unzulässig zurückzuweisen.
Vorinstanzen
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 27. September 2017, Az: 6 U 202/16 BSch
vorgehend AG Waren , 30. August 2016, Az: 106 C 1100/15
nachgehend BGH, 30. Januar 2019, Az: VI ZR 428/17, Beschluss
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 27. September 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 24.846,75 €
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Zwar rügen die Kläger im Ausgangspunkt zutreffend, dass das Berufungsgericht ihren Antrag auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme auf den gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO erteilten Hinweis übersehen hat. Doch legen die Beschwerdeführer nicht in der gebotenen Weise dar, dass die Zurückweisung der Berufung auf diesem Gehörsverstoß beruht. Diese Darlegung erforderte die Darstellung dessen, was die Kläger im Falle der Gelegenheit zur Äußerung auf den richterlichen Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO vorgetragen hätten (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, NJW-RR 2003, 1003, 1004). Die Beschwerde führt hierzu lediglich aus, die Kläger hätten eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten zu den Umständen der Brandentstehung geltend gemacht. Mit diesem Vortrag (Abschnitt III. der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung) hätten sich die Kläger nur zur Frage der Schadensverursachung durch den Beklagten verhalten, nämlich zu der Frage, ob der Bootshausbrand beim Betanken des Bootes durch den Beklagten verursacht worden ist. Dagegen legt die Beschwerde nicht dar, dass die Kläger bei Beachtung ihres Fristverlängerungsantrags auch zu der Frage Vortrag gehalten hätten, ob und inwieweit dem Beklagten diesbezüglich zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf zu machen gewesen wäre. Damit hätten die Kläger die selbständig tragende weitere Begründung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei selbst bei Annahme der Verursachung des Brandes durch das Betanken des Bootes jedenfalls kein Verschuldensvorwurf zu machen, in ihrer Stellungnahme nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht angegriffen. Dass die Kläger Vortrag dahingehend gehalten hätten, dass der Beklagte den Brand durch eine über das bloße Betanken hinausgehende Fahrlässigkeit verursacht haben könnte, zu der der Beklagte sich im Rahmen seiner von der Beschwerde angenommenen sekundären Darlegungslast hätte äußern müssen, legt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dar.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
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