Themis
Anmelden
BGH·VI ZR 396/12·24.10.2012

Verspätetes Vorbringen im Arzthaftungsprozess: Erstmalige Rüge fehlerhafter Aufklärung in der Berufungsbegründung nach ausschließlicher Geltendmachung von Behandlungsfehlern in erster Instanz

ZivilrechtArzthaftungsrechtZivilprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Prozesskostenhilfe für die Berufung und bringt erstmals in der Berufungsbegründung eine fehlende Aufklärung über die Alternative der Sectio vor. Das Berufungsgericht hat dieses nach Fristablauf vorgebrachte Vorbringen als verspätet nicht berücksichtigt. Der BGH bestätigt, dass dadurch kein Verfahrensfehler vorliegt, und lehnt die PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab. Aufklärungs- und Behandlungsrügen beruhen regelmäßig auf unterschiedlichen, gesondert zu behandelnden Sachverhalten.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen fehlender hinreichender Erfolgsaussicht abgewiesen; verspätete Aufklärungsrüge in der Berufung unberücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Satz 1 ZPO).

2

Neues Tatsachenvorbringen, das in der Berufungsbegründung erstmals und nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgebracht wird, kann vom Berufungsgericht unberücksichtigt bleiben, sofern keine Zulässigkeitsgründe für dessen Nachholung vorhanden sind (§§ 530, 531 Abs. 2 ZPO).

3

Ansprüche wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung und Ansprüche wegen fehlerhafter Behandlung können zwar in ihrem Ziel verbunden sein, beruhen aber regelmäßig auf räumlich und zeitlich verschieden gelagerten Sachverhalten und betreffen teilweise andere Beteiligte; sie sind daher gesondert und rechtzeitig vorzubringen.

4

Das Vorbringen einer erstmals in der Berufung erhobenen Aufklärungsrüge stellt neuen Tatsachenvortrag dar, der nicht ohne Weiteres die Zulässigkeit der Berufung begründet und bei Fristversäumnis zurückgewiesen werden darf.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 530 ZPO§ 531 Abs 2 ZPO§ 280 Abs 1 BGB§ 823 Abs 1 BGB§ 114 Satz 1 ZPO§ 530, 531 Abs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Karlsruhe, 8. August 2012, Az: 7 U 128/11

vorgehend LG Heidelberg, 1. Juli 2011, Az: 4 O 154/09

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Satz 1 ZPO).

Rechts- oder sonstige Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision gebieten könnten, sind ersichtlich nicht gegeben. Es ist verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht, dem neuen und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gebrachten Vortrag des Klägers nicht nachgegangen ist, Messungen des Kopfumfanges seien fehlerhaft unterblieben und seiner Mutter seien im Kreißsaal Medikamente verabreicht worden, die sie nicht vertragen habe. Auch die erstmals mit der Berufungsbegründung geltend gemachte Rüge einer fehlenden Aufklärung über die Alternative einer sectio war verspätet, nachdem in erster Instanz die Klage ausschließlich auf Behandlungsfehler gestützt worden ist. Zwischen den Ansprüchen wegen unzureichender ärztlicher Aufklärung einerseits und wegen fehlerhafter Behandlung andererseits besteht zwar eine Verknüpfung dergestalt, dass es Ziel des Schadensersatzbegehrens des Patienten ist, eine Entschädigung für die bei ihm aufgrund der Behandlung eingetretenen gesundheitlichen Nachteile zu erlangen, doch liegen den Haftungstatbeständen räumlich und zeitlich verschieden gelagerte Sachverhalte zugrunde, an denen unterschiedliche Personen beteiligt sein können. Auch sind die Schadensereignisse im Allgemeinen weder hinsichtlich der Auswirkungen noch hinsichtlich des Verschuldens gleichwertig (vgl. Senatsurteile vom 5. Dezember 2006 - VI ZR 228/05, VersR 2007, 414 und vom 4. November 1975 - VI ZR 226/73, VersR 1976, 293, 294). Es handelt sich dabei jedenfalls um neuen Tatsachenvortrag, der vom Berufungsgericht mit Recht nicht mehr berücksichtigt worden ist (§§ 530, 531 Abs. 2 ZPO).

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann danach nicht bewilligt werden.

Galke Zoll Wellner

Diederichsen Pauge