Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in Behandlungsfehlerstreit verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt zur Verneinung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern. Der BGH wies die Beschwerde zurück, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Eine nähere Begründung unterblieb gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision in der Behandlungsfehlerangelegenheit wegen Nichterfüllens der Zulassungsvoraussetzungen (§ 543 Abs.2 ZPO) verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist zurückzuweisen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO (grundsätzliche Bedeutung, Fortbildung des Rechts oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung) nicht vorliegen.
Die bloße Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus Behandlungsfehlern begründet nicht automatisch die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache oder die Zulassung der Revision.
Das Revisionsgericht kann gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO auf eine weitergehende Begründung verzichten, wenn die Zulassungsvoraussetzungen offenkundig nicht erfüllt sind.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Frankfurt, 7. Dezember 2022, Az: 17 U 31/22, Urteil
vorgehend LG Frankfurt, 20. Januar 2022, Az: 2-14 O 77/20
nachgehend BGH, 21. November 2023, Az: VI ZR 380/22, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. Dezember 2022 wird, soweit sie sich gegen die Verneinung von Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern richtet, zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Seiters von Pentz Oehler Klein Linder