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BGH·VI ZR 367/22·31.08.2023

Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Kammer verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und weist die Rüge auf Kosten des Klägers zurück. Es reicht nicht, jeden Einzelpunkt ausdrücklich zu bescheiden; das Gericht hat das Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend bewertet.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2023 abgewiesen; kein Verstoß gegen rechtliches Gehör, Kostenentscheidung zu Lasten des Klägers.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verlangt aber nicht, alle Einzelpunkte des Vortrags ausdrücklich zu bescheiden.

2

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Rügende substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat und hieraus eine Verletzung des rechtlichen Gehörs folgt.

3

Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht auf eine ausführliche Begründung seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde verzichten, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.

4

Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde ohne detaillierte Begründung setzt voraus, dass das Gericht das Vorbringen geprüft und es für nicht durchgreifend erkannt hat.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG München, 9. Dezember 2022, Az: 24 U 5633/22

vorgehend LG Augsburg, 23. August 2022, Az: 45 O 5212/20

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2023 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 3. August 2023 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f., juris Rn. 10). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

SeitersKleinLinder
von PentzAllgayer