Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verfolgt mit Revision einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO. Nach Einlegung der Revision wurde die Begründungsfrist versäumt; bereits zuvor war Wiedereinsetzung in die Einlegungsfrist gewährt worden. Der BGH gewährt nun Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist, weil die Frist ohne Verschulden versäumt wurde und die Klägerin binnen eines Monats die Begründung nachgeholt hat.
Ausgang: Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsbegründungsfrist der Klägerin wegen unverschuldeter Fristversäumnis gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist ist zu gewähren, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde, der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Handlung nachgeholt wird (§§ 233, 234, 236 ZPO).
Die Regelungen über Wiedereinsetzung gelten auch für die Revisionsbegründungsfrist; die Voraussetzungen der §§ 233 ff. ZPO sind entsprechend anzuwenden.
Die Bewilligung von Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist befreit nicht von der Notwendigkeit eines gesonderten Wiedereinsetzungsantrags für die Begründungsfrist, wenn diese gesondert versäumt wurde.
Die Anordnung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte der Partei im Revisionsverfahren erfolgt nach § 78b Abs. 1 ZPO und ist für die Zustellung von Beschlüssen über Wiedereinsetzung maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 9. Januar 2023, Az: VI ZR 365/22, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 22. September 2022, Az: 11 U 107/21, Urteil
vorgehend LG Hannover, 30. November 2020, Az: 13 O 210/20
nachgehend BGH, 11. Februar 2025, Az: VI ZR 365/22, Urteil
Tenor
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland, soweit für das Revisionsverfahren noch von Interesse, auf Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Schadensersatzanspruch weiter.
Der Senat hat der Klägerin mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für den Revisionsrechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat der Vorsitzende der Klägerin Rechtsanwalt R. beigeordnet. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 hat Rechtsanwalt R. namens der Klägerin Revision eingelegt und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu gewähren. Mit Beschluss vom 9. Januar 2023 hat der Senat die begehrte Wiedereinsetzung gewährt. Der Beschluss wurde Rechtsanwalt R. am 23. Januar 2023 zugestellt. Mit Schreiben vom 13. Februar 2023, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat Rechtsanwalt R. namens der Klägerin die Revision begründet und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren.
Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelbegründungsfrist zu gewähren, weil sie die Frist zur Begründung der Revision ohne Verschulden versäumt, die Wiedereinsetzung innerhalb eines Monats nach Behebung des Hindernisses, nämlich der Zustellung des Beschlusses vom 9. Januar 2023 über die Bewilligung von Wiedereinsetzung in die versäumte Einlegungsfrist, beantragt und zugleich die versäumte Revisionsbegründung nachgeholt hat (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 236 ZPO).
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