Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist wegen unverschuldeter Fristversäumnis gewährt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte Wiedereinsetzung in die Revisionsfrist, nachdem die Revision verspätet durch den beigeordneten Rechtsanwalt eingelegt worden war. Das Gericht gewährte Wiedereinsetzung, weil die Revisionsfrist ohne Verschulden versäumt, der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt und die versäumte Revision nachgeholt worden war. Maßgeblich waren die Vorschriften der §§ 233, 234, 236 ZPO.
Ausgang: Wiedereinsetzung in die versäumte Revisionsfrist wegen unverschuldeter Versäumung und fristgerechter Antragstellung gewährt
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist ist zu gewähren, wenn die Partei die Frist ohne Verschulden versäumt hat, binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses Wiedereinsetzung beantragt und zugleich das versäumte Rechtsmittel nachholt (§§ 233, 234, 236 ZPO).
Die Bestellung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung des Revisionsrechts nach § 78b ZPO kann ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis der Rechtsmittelfrist darstellen, wenn die Partei ohne eigenes Verschulden an der fristgerechten Einlegung gehindert war.
Die Frist zur Geltendmachung der Wiedereinsetzung beginnt mit der Beseitigung des Hindernisses; der Antrag muss binnen zwei Wochen nach diesem Zeitpunkt gestellt werden.
Die Nachholung des versäumten Rechtsmittels ist zugleich Voraussetzung für die Zulassung der Wiedereinsetzung und muss mit dem Wiedereinsetzungsantrag oder binnen der gesetzlichen Frist erfolgen.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Celle, 22. September 2022, Az: 11 U 107/21
vorgehend LG Hannover, 30. November 2020, Az: 13 O 210/20
nachgehend BGH, 6. Februar 2024, Az: VI ZR 365/22, Beschluss
nachgehend BGH, 11. Februar 2025, Az: VI ZR 365/22, Urteil
Tenor
Der Klägerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Gründe
Die Klägerin nimmt die beklagte Bundesrepublik Deutschland auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin mit Urteil vom 22. September 2022, der Klägerin zugestellt am 4. Oktober 2022, zurückgewiesen und die Revision zugelassen, soweit die Berufung der Klägerin in Bezug auf die geltend gemachten datenschutzrechtlichen Ansprüche nach Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Führung der Personalakten durch Landesbedienstete zurückgewiesen wurde.
Auf Antrag vom 4. November 2022, beim Bundesgerichtshof eingegangen am selben Tag, hat der Senat der Klägerin mit Beschluss vom 6. Dezember 2022 gemäß § 78b Abs. 1 ZPO für den Revisionsrechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2022 hat der Vorsitzende der Klägerin Rechtsanwalt Rinkler beigeordnet. Der Beschluss vom 6. Dezember 2022 und die Verfügung vom 8. Dezember 2022 wurden Rechtsanwalt Rinkler am 13. Dezember 2022 zugestellt. Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2022, hat Rechtsanwalt Rinkler namens der Klägerin Revision eingelegt und beantragt, der Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren.
Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist zu gewähren, weil sie die Notfrist zur Einlegung der Revision ohne Verschulden versäumt, die Wiedereinsetzung innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses beantragt und zugleich die versäumte Revisionseinlegung nachgeholt hat (§ 233 Satz 1, § 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 236 ZPO).
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