Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss, der seine zuvor erhobene Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hatte. Die zentrale Frage war, ob gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge wiederum eine Anhörungsrüge statthaft ist. Der BGH verwarf die Rüge als unzulässig und bestätigte, dass eine Anhörungsrüge gegen einen solchen Beschluss nicht zulässig ist. Der Kläger wurde zur Kostentragung verurteilt.
Ausgang: Anhörungsrüge des Klägers gegen Senatsbeschluss vom 26.01.2021 als unzulässig verworfen; Kläger zur Kostentragung verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, der eine vorherige Anhörungsrüge als unzulässig verworfen hat, ist unzulässig.
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur zulässig, soweit sie konkret darlegt, inwiefern durch das angegriffene Urteil oder der Beschluss entscheidungserhebliche Gehörsverletzungen vorliegen.
Die prozessuale Struktur der Anhörungsrüge schließt es aus, mit derselben Verfahrensrüge gegen die Zurückweisung einer zuvor eingelegten Anhörungsrüge vorzugehen.
Die Verwerfung eines Rechtsbehelfs als unzulässig kann mit einer Kostenentscheidung verbunden sein und den Rechtsmittelführer kostenpflichtig treffen.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 26. Januar 2021, Az: VI ZR 354/19, Beschluss
vorgehend BGH, 30. Juli 2020, Az: VI ZR 354/19, Urteil
vorgehend OLG Braunschweig, 20. August 2019, Az: 7 U 5/18, Urteil
vorgehend LG Braunschweig, 27. November 2017, Az: 11 O 603/17 (185), Urteil
Leitsatz
Eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16, Rn. 2, juris, m.w.N.).
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Januar 2021 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen, weil eine Anhörungsrüge gegen einen eine Anhörungsrüge als unzulässig verwerfenden Beschluss nicht zulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZR 391/16 Rn. 2, juris, mwN).
Seiters von Pentz Offenloch Allgayer Linder