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BGH·VI ZR 354/19·26.01.2021

Zulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs: Distanzierender Hinweis des den Schriftsatz eines Dritten unterzeichnenden beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob fristgerecht eine Anhörungsrüge gegen das BGH-Urteil vom 30. Juli 2020. Der BGH verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt in voller Verantwortung erhoben wurde; der unterzeichnende Anwalt schloss eine volle Verantwortungsübernahme aus. Inhaltlich wäre die Rüge ohnehin unbegründet gewesen, da das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis genommen, aber überwiegend nicht für begründet erachtet hat.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen BGH-Urteil als unzulässig verworfen, weil nicht von BGH-postulationsfähigem Anwalt mit voller Verantwortung erhoben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; dieser trägt die Verantwortung für ihre Fassung.

2

Die Anhörungsrüge muss Ergebnis der geistigen Arbeit des beim BGH postulationsfähigen Rechtsanwalts sein; er kann vorbereitende Arbeiten Dritter nutzen, muss aber die Rüge selbstständig prüfen und die volle Verantwortung übernehmen.

3

Die bloße formale Unterzeichnung eines Schriftsatzes durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt genügt nicht, wenn dieser zugleich durch einen Zusatz seine Verantwortungsübernahme für den gesamten Inhalt ausdrücklich ablehnt.

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Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das entscheidende Gericht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; sie verpflichtet das Gericht aber nicht, jedes Vorbringen in den Entscheidungsgründen umfassend niederzulegen.

Relevante Normen
§ 78 Abs 1 S 3 ZPO§ 321a ZPO§ Art 103 Abs 1 GG§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO§ 321a Abs. 2 ZPO§ 78 Abs. 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 30. Juli 2020, Az: VI ZR 354/19, Urteil

vorgehend OLG Braunschweig, 20. August 2019, Az: 7 U 5/18, Urteil

vorgehend LG Braunschweig, 27. November 2017, Az: 11 O 603/17 (185), Urteil

nachgehend BGH, 16. Februar 2021, Az: VI ZR 354/19, Beschluss

Leitsatz

Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden. Dabei genügt es nicht, dass ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes ablehnt (Fortführung Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9 mwN).

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Senatsurteil vom 30. Juli 2020 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte nach dem Erwerb eines von dieser hergestellten, mit einem Motor des Typs EA189 ausgestatteten VW Passats 2.0 TDI im Hinblick auf eine unzulässige Motorsteuerungssoftware auf Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die vom Kläger dagegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat der erkennende Senat mit Urteil vom 30. Juli 2020, dem Kläger zugestellt am 12. August 2020, zurückgewiesen. Mit am 26. August 2020, mithin am letzten Tag der Frist des § 321a Abs. 2 ZPO eingegangenem, 34-seitigem Schriftsatz vom selben Tag hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Revisionsverfahren Anhörungsrüge erhoben, die er wie folgt eingeleitet hat:

"In Sachen […] hat mich der Prozessbevollmächtigte des Klägers heute Abend um Einreichung der nachstehenden Anhörungsrüge gebeten. Wegen des Fristablaufs in wenigen Stunden sah ich mich veranlasst, diese in der nachfolgenden vom Prozessbevollmächtigten des Klägers gewünschten Form einzureichen:"

II.

2

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.

3

Die Anhörungsrüge gegen ein Urteil des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden; er trägt die Verantwortung für ihre Fassung (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZR 241/15, NJW-RR 2017, 187 Rn. 6; ferner Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Auflage, § 321a Rn. 13). Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO) soll erreicht werden, dass ein mit dem (hier: Revisions-) Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem Gericht und dem Gegner die angeblichen Gehörsverstöße nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffs vorträgt. Die Anhörungsrüge muss deshalb Ergebnis der geistigen Arbeit des postulationsfähigen Rechtsanwalts sein. Dieser ist dadurch zwar nicht daran gehindert, die Anhörungsrüge durch andere Personen, wie etwa durch den vorinstanzlichen, beim Bundesgerichtshof nicht postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten, vorbereiten zu lassen. Erforderlich ist aber, dass er die Anhörungsrüge selbständig prüft und aufgrund der Prüfung die volle Verantwortung für den Schriftsatz übernimmt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 7, mwN [für die Berufungsbegründung]). Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn er den betreffenden Schriftsatz zwar formal unterzeichnet, zugleich durch einen Zusatz aber deutlich macht, dass er die volle Verantwortung für seinen gesamten Inhalt ablehnt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. März 2017 - VI ZB 34/16, NJW-RR 2017, 686 Rn. 9, mwN). Dies ist hier der Fall.

4

2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG die Gerichte nicht, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. nur Senatsbeschluss vom 4. November 2020 - VI ZR 445/19 Rn. 2, juris). Der erkennende Senat hat das gesamte Vorbringen des Klägers im Revisionsverfahren zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen, vermochte ihm in weiten Teilen aber in der Sache nicht zu folgen.

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von PentzAllgayer