Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Zentral ist die Frage, ob das rechtliche Gehör verletzt wurde, weil das Gericht nicht zu jedem Vorbringenspunkt Stellung genommen habe. Der Senat hat das Vorbringen geprüft, es als nicht durchgreifend angesehen und die Rüge als unbegründet zurückgewiesen. Es liegt keine Gehörsverletzung vor; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, verlangt jedoch nicht, ausdrücklich auf jeden einzelnen Vorbringenspunkt einzugehen.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine ausführliche Begründung des Beschlusses verzichten, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beitragen würde.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn der angegriffene Beschluss das rechtliche Gehör nicht verletzt, weil das Gericht das Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend bewertet hat.
Die Rückweisung einer Anhörungsrüge auf Kosten des Rügeführers ist zulässig, wenn die Rüge in der Sache keinen Erfolg hat.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 24. Juni 2024, Az: VI ZR 308/23
vorgehend OLG München, 6. September 2023, Az: 24 U 2894/23 e
vorgehend LG Kempten, 26. Mai 2023, Az: 64 O 1617/21 Hei
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 24. Juni 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senatsbeschluss vom 24. Juni 2024 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; Senatsbeschluss vom 29. April 2021 - VI ZR 402/19, juris Rn. 2). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
| Seiters | Oehler | Linder | |||
| von Pentz | Klein |