Erinnerung gegen gerichtlichen Kostenansatz: Berücksichtigung nicht kostenrechtlicher Einwendungen
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH nach Zurückweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob im Erinnerungsverfahren auch inhaltliche Einwendungen gegen die zugrunde liegende Entscheidung zulässig sind. Der Senat wies die Erinnerung ab: geprüft werden nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst; die Gebühr nach § 3 GKG Nr. 1242 sei zutreffend. Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz des BGH als unbegründet abgewiesen; nur Einwendungen gegen den Kostenansatz selbst relevant.
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Erinnerung gegen einen gerichtlichen Kostenansatz sind nur Einwendungen zu berücksichtigen, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten; inhaltliche Angriffe auf die der Kostenfestsetzung zugrunde liegende Entscheidung sind ausgeschlossen.
Die Entscheidung über die Erinnerung beim Bundesgerichtshof trifft grundsätzlich der Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Eine Gebühr nach § 3 GKG Nr. 1242 entsteht, wenn ein Beteiligter trotz Belehrung über die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels auf einer förmlichen Entscheidung besteht und dadurch eine nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde zu einem Beschlussverfahren führt.
Das Verfahren über die Erinnerung ist gemäß § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG kostenfrei.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Ansbach, 22. November 2017, Az: 1 S 847/17
vorgehend AG Ansbach, 20. Juli 2017, Az: 3 C 254/17
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs vom 14. September 2018 mit dem Kassenzeichen 780018139247 wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Ansbach vom 22. November 2017 durch Beschluss vom 31. August 2018 als unzulässig verworfen. Gegen den Kostenansatz vom 14. September 2018 hat der Beklagte mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 Erinnerung eingelegt, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat.
Über die Erinnerung entscheidet beim Bundesgerichtshof gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG grundsätzlich der Einzelrichter (BGH, Beschluss vom 23. April 2015 - I ZB 73/14, NJW 2015, 2194 Rn. 7).
Die zulässige, insbesondere statthafte (§ 66 Abs. 1 GKG) Erinnerung hat keinen Erfolg.
Im Verfahren der Erinnerung gegen den Kostenansatz sind nur solche Einwendungen berücksichtigungsfähig, die sich gegen den Kostenansatz selbst richten. Einer Überprüfung entzogen sind hingegen Einwendungen, mit denen inhaltlich die Entscheidung angegriffen wird, aufgrund derer der Kostenansatz erfolgt.
Die Einwendungen des Beklagten sind nicht im Kostenrecht begründet. Die Erhebung der Gerichtskosten ist zu Recht erfolgt. Die Festsetzung einer 2-fachen Gebühr in Höhe von 292 € aus dem im Senatsbeschluss vom 31. August 2018 festgesetzten Streitwert beruht auf § 3 GKG, Nr. 1242 des Kostenverzeichnisses. Die Gebühr ist dadurch entstanden, dass der Beklagte eine nicht statthafte Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und trotz Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels und die Kostentragungspflicht einer förmlichen Entscheidung des Senats auf einer solchen Entscheidung bestanden hat und der Senat daraufhin die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. November 2017 durch Beschluss vom 31. August 2018 verworfen hat.
Über die weiteren Einwendungen des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ansbach vom 20. Juli 2017 und das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 22. November 2017 hat der Senat bereits durch Beschluss vom 2. Oktober 2018 im Wege der Gegenvorstellung entschieden.
Das Verfahren über die Erinnerung ist kostenfrei (§ 66 Abs. 8 Satz 1 GKG).
Der Senat behält sich vor, auf weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache nicht mehr zu antworten.
| Wellner | |