Gehörsrüge: Erkennbarkeit der maßgeblichen Erwägungsgrundlagen aus den Urteilsgründen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen ein Senatsurteil und beanstandete eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der BGH weist die Rüge zurück und stellt fest, dass die Urteilsgründe die maßgeblichen Erwägungen erkennen lassen. Bei der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit war die öffentliche Zugänglichkeit der Daten von Bedeutung. Ob die Berichterstattung auf Äußerungen des Vaters beruhte, war für die Entscheidung nicht maßgeblich.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 5.11.2013 zurückgewiesen; keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist ein zulässiges Rechtsmittel gegen eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs und kann zur Überprüfung der Erkennbarkeit entscheidungserheblicher Erwägungsgründe führen.
Bei der Abwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und der Presse‑ bzw. Meinungsfreiheit kann die öffentliche Zugänglichkeit und leichte Recherchierbarkeit der betreffenden Daten das Gewicht der Berichterstattung erheblich erhöhen.
Für die Abwägung ist es nicht entscheidend, ob die Berichterstattung berechtigt auf bestimmten Äußerungen (z. B. eines Angehörigen) beruhte oder andere Informationsquellen vorlagen; maßgeblich ist, dass die Urteilsgründe die Abwägung und die wesentlichen Erwägungen erkennen lassen.
Liegt aus den Urteilsgründen ersichtlich dar, auf welchen Gesichtspunkten die Entscheidung beruht, rechtfertigt dies keine Annahme einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. November 2013, Az: VI ZR 304/12, Urteil
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. April 2012, Az: 7 U 5/12
vorgehend LG Hamburg, 13. Januar 2012, Az: 324 O 454/11
Tenor
Die Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2013 gegen das Senatsurteil vom 5. November 2013 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Gehörsrüge ist nicht begründet.
Für die Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin und dem Recht der Beklagten auf Freiheit der Berichterstattung spielte zwar der Umstand eine Rolle, dass die Daten der Klägerin in der Öffentlichkeit präsent waren und die Berichterstattung Umstände betraf, die von jedermann mit Hilfe gängiger Systeme problemlos recherchiert werden konnten. Jedoch war für die Abwägung nicht maßgebend, ob sich die Berichterstattung berechtigt auf Äußerungen des Vaters der Klägerin über die Adoption stützen konnte oder dieser tatsächlich andere Informationsquellen zugrunde lagen. Das lässt sich auch den Urteilsgründen entnehmen (Rn. 21).
Die Klägerin ist danach nicht in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG).
| Galke | Diederichsen | Offenloch | |||
| Wellner | von Pentz |