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BGH·VI ZR 297/24·07.10.2025

Datenschutzrecht: Haftung eines Arbeitnehmers für Datenschutzverstöße

ZivilrechtDeliktsrechtDatenschutzrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision in einem zivilrechtlichen Haftungsstreit wegen Datenschutzverstößen. Der BGH weist die Beschwerde zurück, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Eine Vorlage an den EuGH ist nicht erforderlich, da die Klägerin die einschlägige EuGH-Rechtsprechung nicht substantiiert als ungeklärt darlegt. Der Senat betont, dass Arbeitnehmer regelmäßig als "unterstellte Personen" und nicht als Verantwortliche i.S.d. Art.4 Nr.7 DSGVO gelten.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen; keine grundsätzliche Bedeutung und keine erforderliche EuGH-Vorabentscheidung

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO ist nur dann zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts bzw. die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

2

Für die Begründung einer Vorlagefrage an den EuGH genügt nicht die bloße Behauptung; es ist darzulegen, dass die aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des EuGH ungeklärt und nicht ohne Weiteres klar zu beantworten sind.

3

Nach der Rechtsprechung des EuGH sind Arbeitnehmer grundsätzlich als "unterstellte Personen" im Sinne des Begriffs des Verantwortlichen i.S.v. Art.4 Nr.7 DSGVO zu qualifizieren, sodass sie in der Regel nicht selbst als Verantwortliche anzusehen sind.

4

Bei der Prüfung der Zulassung der Revision ist auf die vorhandene EuGH-Rechtsprechung abzustellen; vorhandene Entscheidungen des EuGH, die die Rechtslage klären, begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

Relevante Normen
§ Art 4 Nr 7 EUV 2016/679§ Art 15 EUV 2016/679§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO§ Art. 29 DSGVO§ Art. 4 Nr. 7 DSGVO§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend KG Berlin, 14. August 2024, Az: 20 U 73/23

vorgehend LG Berlin, 25. April 2023, Az: 5 O 379/20

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 14. August 2024 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Der Sache kommt insbesondere nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union geboten wäre. Die Beschwerde legt schon nicht ausreichend dar, inwiefern die von ihr aufgeworfenen Fragen in der Rechtsprechung des Gerichtshofs ungeklärt und auch nicht ohne Weiteres klar zu beantworten wären. Sie setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs auseinander, nach der Arbeitnehmer des Verantwortlichen diesem "unterstellte Personen" im Sinne von Art. 29 DSGVO sind (EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741/21, VersR 2024, 1147 Rn. 47-53 - juris GmbH; vom 22. Juni 2023 - C-579/21, NJW 2023, 2555 Rn. 72, 73 - Pankki S), weshalb sie in der Regel nicht selbst als "Verantwortliche" im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO angesehen werden können (vgl. hierzu Jóri in Spiecker gen. Döhmann u.a., General Data Protection Regulation, 2023, GDPR Art. 4 (7) Rn. 7; Petri/Stief in Simitis u.a., Datenschutzrecht, 2. Aufl., DSGVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 15, 17; Hartung in Kühling/Buchner, DS-GVO BDSG, 4. Aufl., DS-GVO Art. 4 Nr. 7 Rn. 9; Gola in Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl., DS-GVO Art. 4 Rn. 63; European Data Protection Board - edpb, Leitlinien 07/2020 zu den Begriffen "Verantwortlicher" und "Auftragsverarbeiter" in der DSGVO, Version 2.0, Rn. 18 f.).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

Streitwert: bis 35.000 €

Seiters Müller Klein

Allgayer Böhm