Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss zurückgewiesen – Rechtliches Gehör nicht verletzt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Streitpunkt war, ob durch die knappe Entscheidungsform unter Verzicht auf ausführliche Begründung das Rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt wurde. Der BGH hat die Rüge als unbegründet verworfen und festgestellt, dass das Vorbringen geprüft, aber als nicht durchgreifend angesehen wurde. Ein Verzicht auf ausführliche Begründung nach § 544 Abs. 6 S. 2 ZPO ist zulässig, wenn er zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen nicht beiträgt.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024 in der Sache abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet Gerichte, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen; verlangt aber nicht, jeden Einzelpunkt ausdrücklich zu bescheiden.
Bei der Entscheidung über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann das Revisionsgericht nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO auf eine ausführliche Begründung verzichten, wenn diese nicht zur Klärung der Zulassungs-voraussetzungen beitragen würde.
Die Anwendung des § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO verletzt das Rechtliches Gehör nicht, sofern das Gericht das Vorbringen der Partei geprüft und für nicht entscheidungserheblich gehalten hat.
Eine Anhörungsrüge ist nur erfolgreich, wenn substantiiert dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat und dadurch das rechtliche Gehör in wesentlicher Weise beeinträchtigt wurde.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 5. März 2024, Az: VI ZR 297/21
vorgehend OLG Celle, 31. August 2021, Az: 5 U 27/21
vorgehend LG Verden, 8. Januar 2021, Az: 1 O 62/20, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 5. März 2024 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 5. März 2024 verletzt den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f., juris Rn. 10). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
| Seiters | Oehler | Böhm | |||
| von Pentz | Klein |