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BGH·VI ZR 272/22·02.04.2024

Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Gehörsverletzung verworfen

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte erhob eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss zur Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde und machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG geltend. Das Revisionsgericht hat das Vorbringen geprüft und es als nicht durchgreifend erachtet. Eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem Einzelpunkt war nicht erforderlich. Die Rüge wurde auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen fehlender Gehörsverletzung als unbegründet verworfen; Zurückweisung auf Kosten des Beklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht aber, jeden einzelnen Vorbringenspunkt ausdrücklich zu bescheiden.

2

Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn substantiiert vorgetragen wird, dass das Gericht entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder nicht zur Kenntnis genommen hat.

3

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zulassung der Revision kann das Revisionsgericht gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO von einer Begründung des Beschlusses absehen, wenn eine Begründung nicht geeignet wäre, zur Klärung der Zulassungsanforderungen beizutragen.

4

Eine zurückgewiesene Anhörungsrüge kann kostenpflichtig sein; die Kostenentscheidung trifft das Gericht, wenn die Rüge keinen Erfolg hat.

Relevante Normen
§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 13. Februar 2024, Az: VI ZR 272/22

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 16. August 2022, Az: 7 U 4/21

vorgehend LG Hamburg, 11. Dezember 2020, Az: 324 O 276/16

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Februar 2024 verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.

2

Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

3

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.

SeitersOehlerLinder
von PentzAllgayer