Zulässigkeit der Anhörungsrüge nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Bundesgerichtshof
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Anhörungsrüge (§321a ZPO) gegen den Senatsbeschluss des BGH, ihre Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen. Streitpunkt war, ob der Senat gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat. Der BGH verwirft die Rüge als unbegründet: Er habe das Vorbringen geprüft, keine Zulassungsgründe erkannt und eine ausführliche Begründung nach §544 Abs.4 S.2 ZPO nicht für erforderlich gehalten. Eine neue, eigenständige Gehörsverletzung durch das Revisionsgericht sei nicht dargelegt.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet verworfen; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach §321a ZPO ist nur zulässig, wenn sie eine neue und eigenständige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Revisionsgericht substantiiert darlegt.
Gerichte sind verpflichtet, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es besteht jedoch keine Verpflichtung, jeden Einzelpunkt des Vortrags ausdrücklich zu bescheiden.
Das Revisionsgericht kann nach §544 Abs.4 Satz 2 ZPO von einer ausführlichen Begründung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde absehen, wenn eine Begründung nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beitragen würde.
Eine Anhörungsrüge ist unbegründet, wenn aus dem Vortrag nicht ersichtlich ist, dass das Revisionsgericht bei seiner Entscheidung eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung begangen hat; bloße Hinweise auf Fehler der Vorinstanzen genügen nicht.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 20. September 2016, Az: VI ZR 229/15
vorgehend OLG Hamm, 25. Februar 2015, Az: I-3 U 110/12
vorgehend LG Münster, 31. Mai 2012, Az: 111 O 164/09
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom 20. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
I.
Die gemäß § 321a ZPO erhobene Gehörsrüge ist nicht begründet.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können.
Im Übrigen ist eine Anhörungsrüge zur Verwirklichung des verfassungsrechtlich gebotenen Maßes an Rechtsschutz nur dann erforderlich und zulässig, wenn sie sich gegen eine "neue und eigenständige" Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof selbst richtet (Senatsbeschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; vom 14. Juli 2014 - VI ZR 246/12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635; BGH, Beschluss vom 19. Juli 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766). Eine solche Verletzung durch den Senat bei Fassung des Nichtzulassungsbeschlusses zeigt die Anhörungsrüge nicht auf.
Der Senat hat sich mit dem Anliegen der Anhörungsrüge gleichwohl vollinhaltlich befasst. Zu dem Vorbringen, das Medikament Carmen hätte nicht verwendet werden dürfen, wird darauf hingewiesen, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. K. Patienten mit Nierenfunktionsstörungen und Transplantationspatienten bei Zulassungsstudien in aller Regel wegen des höheren Aufwandes vom Hersteller nicht einbezogen werden und deshalb ein hoher Anteil dieser Patienten mit Medikamenten im Off-Label-Use behandelt werden muss. Das Berufungsgericht hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Gerichtssachverständigen auch ausführlich begründet, dass die Medikation mit dem Medikament Carmen indiziert war und gegenüber anderen - von der Beklagten genannten - Medikamenten Vorteile hatte.
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