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BGH·VI ZR 226/23·16.12.2025

Nichtberücksichtigung des Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung beim Vorwurf eines Fehlzitats

ZivilrechtAllgemeines ZivilrechtDeliktsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt von Presseunternehmen Unterlassung und Löschung einer Spiegel-Passage aus der Berichterstattung zu den „Kohl-Protokollen“. Das OLG behandelte die Behauptung der Beklagten, das Zitat stamme aus Memoirengesprächen, wegen fehlender Substantiierung als unerheblich und nahm ein „Fehlzitat im engeren Sinne“ an. Der BGH hebt insoweit auf: Die Nichtberücksichtigung dieses Bestreitens überspannt offenkundig die Substantiierungsanforderungen und verletzt Art. 103 Abs. 1 GG. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen; im Übrigen bleiben die Nichtzulassungsbeschwerden erfolglos.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4 führt zur teilweisen Aufhebung und Zurückverweisung; im Übrigen Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 103 Abs. 1 GG ist verletzt, wenn ein Gericht ein erhebliches Bestreiten wegen angeblich mangelnder Substantiierung offenkundig unzutreffend unberücksichtigt lässt.

2

Die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags dürfen nicht überspannt werden; eine fehlerhafte Handhabung kann wegen ihrer präklusionsähnlichen Wirkung eine Gehörsverletzung begründen.

3

Für die Annahme eines vollständig untergeschobenen Fehlzitats („Fehlzitat im engeren Sinne“) ist entscheidend, ob der vermeintlich Zitierte die Äußerung getätigt hat; Angaben zum näheren Kontext sind hierfür nicht notwendig.

4

Für die Beurteilung einer verfälschten oder entstellten Wiedergabe („Fehlzitat im weiteren Sinne“) kann es erforderlich sein, Wortwahl, Kontext der Gedankenführung und das erkennbare Anliegen des Zitierten heranzuziehen.

5

Ist ein erhebliches Vorbringen zu einem behaupteten Fehlzitat übergangen worden, ist die Gehörsverletzung entscheidungserheblich, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 138 Abs 2 ZPO§ 544 Abs 9 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 9 ZPO§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Köln, 22. Juni 2023, Az: 15 U 135/22

vorgehend LG Köln, 19. November 2019, Az: 28 O 11/18

Leitsatz

Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (hier: Bestreiten des Unterschiebens eines Fehlzitats - Kohl-Protokolle).

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4 wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Juni 2023 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. August 2023 im Kostenpunkt mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5 und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zu 4 verurteilt worden ist, die Passage 28 IV wörtlich und/oder sinngemäß zu veröffentlichen oder zu verbreiten und sie zu löschen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 5, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen werden die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4 sowie die Nichtzulassungsbeschwerden der Klägerin und der Beklagten zu 5 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die der Beklagten zu 5 im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu 85 %. Im Übrigen trägt die Beklagte zu 5 ihre außergerichtlichen Kosten im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst.

Der Streitwert wird auf bis 290.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin - Ehefrau und Alleinerbin des vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl - nimmt die beklagten Presseunternehmen auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung sowie Löschung von insgesamt 128 Äußerungen in einer Vielzahl von Presseberichterstattungen in Anspruch.

2

Das Verfahren hat sich ursprünglich gegen fünf Beklagte gerichtet. Anlass war das am 7. Oktober 2014 unter der Verlagsmarke der Beklagten zu 3 des Ausgangsverfahrens herausgegebene, von den Beklagten zu 1 und 2 des Ausgangsverfahrens verfasste Buch mit dem Titel "Vermächtnis - Die Kohl Protokolle". Dieses beruht unter anderem auf Gesprächen des Erblassers mit dem Beklagten zu 1, die jedenfalls zu Teilen auf Tonbändern aufgenommen wurden und der Klägerin zumindest partiell vorliegen. Das Buch enthält eine Vielzahl angeblich im Wortlaut zitierter Äußerungen des Erblassers. Die Beklagten zu 4 und 5 - gegen die sich das Verfahren nach Abtrennung noch richtet - berichteten über den Erblasser und das Buch in mehreren Veröffentlichungen.

3

Mit der Klage wendet sich die Klägerin unter anderem gegen folgende in der von der Beklagten zu 4 zu verantwortenden Zeitschrift DER SPIEGEL vom 6. Oktober 2014 veröffentlichte Passage (28-IV):

"Aber in den Interviews mit Schwan zeigte sich auch ein anderer Kohl, ein Mensch, der es nie verwunden hat, als Tölpel aus der Pfalz dargestellt zu werden. 'Die ganze Voreingenommenheit - 'der ist kulturell ein Barbar!' - wurde systematisch präpariert. Der Weltbürger Schmidt. Der Weltbürger Brandt. Und jetzt kommt dieser Pfälzer, der nicht einmal richtig Deutsch kann', sagte er."

4

Die Klägerin meint, die Beklagte zu 4 habe mit dieser Passage das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers in schwerwiegender Weise verletzt.

5

Das Landgericht hat die Klage gegen die Beklagten zu 4 und 5 unter anderem hinsichtlich der Passage 28-IV abgewiesen. Die Klägerin hat in vollem Umfang Berufung, die Beklagten zu 4 und 5 haben Anschlussberufungen eingelegt. Das Oberlandesgericht hat das Verfahren gegen die Beklagten zu 4 und 5 abgetrennt und das landgerichtliche Urteil - unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - abgeändert sowie - unter Abweisung der Klage im Übrigen - neu gefasst. Es hat die Beklagte zu 4 unter anderem zur Unterlassung der wörtlichen und/oder sinngemäßen Veröffentlichung oder Verbreitung sowie zur Löschung der vollständigen Passage 28-IV verurteilt. Bezüglich der 55 gegenüber der Beklagten zu 5 beanstandeten Passagen hat das Berufungsgericht hinsichtlich fünf vollständig und hinsichtlich weiterer fünf teilweise zur Unterlassung und Löschung verurteilt.

6

Sowohl die Klägerin als auch die Beklagten zu 4 und 5 haben Nichtzulassungsbeschwerden erhoben, wobei die Klägerin ihre Ansprüche in vollem Umfang und die Beklagten zu 4 und 5 die vollständige Abweisung der im Berufungsverfahren noch streitgegenständlichen Ansprüche weiterverfolgen.

II.

7

1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt insoweit gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht ist unter entscheidungserheblichem Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu der Annahme gelangt, dass es sich bei der von der Beklagten zu 4 veröffentlichten Passage 28-IV um ein "Fehlzitat im engeren Sinne" handelt.

8

a) Nach Abtrennung des Verfahrens gegen die Beklagten zu 4 und 5 hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. August 2022 behauptet, der Erblasser habe das in Passage 28-IV aufgeführte Zitat entgegen der Angaben der Beklagten zu 4 nicht geäußert, es befinde sich auf keiner der ihr vorliegenden Aufnahmen der Gespräche. Hilfsweise liege eine Kontextverfälschung vor, da die unterstellte larmoyante Ich-Bezogenheit beim Erblasser nicht vorgelegen habe. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 4 mit Beschluss vom 22. September 2022 unter anderem darauf hingewiesen, dass sie mit Blick auf das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 5. August 2022 ihrer sekundären Darlegungslast hinsichtlich "Inhalt/Kontext der angeblichen Äußerungen des Erblassers bei Passage (28)" nicht hinreichend nachgekommen sein dürfte. Die Beklagte zu 4 hat daraufhin vorgetragen, die betreffenden Ausführungen des klägerischen Vortrags würden vollständig bestritten. Es handele sich um ein Zitat Helmut Kohls. Er habe sich genauso geäußert wie dargestellt. Die Äußerung sei auch nicht aus ihrem Kontext gerissen worden. Helmut Kohl habe "im Rahmen der Memoirengespräche gesagt (vgl. Buch S. 74)":

"Die ganze Voreingenommenheit - 'der ist kulturell ein Barbar!' - wurde systematisch präpariert. Der Weltbürger Schmidt. Der Weltbürger Brandt. Und jetzt kommt dieser Pfälzer, der nicht einmal richtig Deutsch kann."

9

Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 4 unter anderem zur Unterlassung und Löschung hinsichtlich der Passage 28-IV verurteilt. Es hat dazu ausgeführt, dass die Beklagte zu 4 trotz eines entsprechenden Hinweises zu dem genauen Zeitpunkt und den weiteren Umständen bzw. vor allem zu dem thematischen Kontext der eher knappen Äußerung im Zuge der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast keine weiteren Angaben gemacht habe, die über einen Verweis auf das Buch der ehemaligen Beklagten zu 1 bis 3 - wo der Kontext ebenfalls im Dunkeln bleibe - hinausgegangen seien. Das Vorbringen der Beklagten zu 4 sei prozessual unerheblich geblieben und es sei entsprechend dem deshalb als unstreitig zu behandelnden Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass der Erblasser diese Äußerung nicht getätigt habe ("Fehlzitat im engeren Sinne").

10

b) Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde rügt die Beklagte zu 4 zu Recht, dass das Berufungsgericht die Anforderungen an ihren Vortrag überspannt, diesen als unzureichend eingestuft und dadurch ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

11

aa) Art. 103 Abs. 1 GG vermittelt allen an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten einen Anspruch darauf, sich zu dem in Rede stehenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, tatsächliche und rechtliche Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Dabei darf das Gericht die Anforderungen an die Substantiierung des Parteivortrags nicht überspannen. Da die Handhabung der Substantiierungsanforderungen dieselben einschneidenden Folgen hat wie die Anwendung von Präklusionsvorschriften, verstößt sie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 1. Juli 2025 - VI ZR 357/24, NJW-RR 2025, 1277 Rn. 10; vom 11. Oktober 2022 - VI ZR 361/21, MDR 2023, 53 Rn. 8; jeweils mwN).

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bb) Das Berufungsgericht meint, dass die Beklagte zu 4 zu dem genauen Zeitpunkt und den weiteren Umständen bzw. vor allem zu dem thematischen Kontext der eher knappen Äußerung im Zuge der ihr obliegenden sekundären Darlegungslast keine Angaben gemacht habe, die über einen Verweis auf das Buch der ehemaligen Beklagten zu 1 bis 3 - wo der Kontext ebenfalls im Dunkeln bleibe - hinausgegangen seien. Das Vorbringen der Beklagten zu 4 sei prozessual unerheblich geblieben und es sei - mit der Klägerin - davon auszugehen, dass der Erblasser diese Äußerung nicht getätigt habe ("Fehlzitat im engeren Sinne").

13

cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts genügt der Vortrag der Beklagten zu 4, der Erblasser habe das streitgegenständliche Zitat im Rahmen der Memoirengespräche getätigt, offenkundig den Anforderungen an einen hinreichend substantiierten Parteivortrag.

14

Die Unterscheidung des Berufungsgerichts zwischen einem "Fehlzitat im engeren Sinne" und "Fehlzitaten im weiteren Sinne" entspricht der Differenzierung des Senats zwischen vollständig untergeschobenen Fehlzitaten im eigentlichen Sinne und der unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe von Äußerungen (vgl. Senat, Teilurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, Kohl-Protokolle I, NJW 2022, 847 Rn. 25). Letztere liegt auch vor, wenn der Eindruck erweckt wird, der Zitierte habe sich eindeutig in einem bestimmten Sinne geäußert, obwohl seine Aussage mehrere Interpretationen zulässt und der Zitierende nicht kenntlich macht, dass es sich um seine Interpretation einer mehrdeutigen Aussage handelt. Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine Äußerung zutreffend wiedergegeben wurde oder nicht, ist dabei nicht das vertretbare Verständnis eines Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, sondern das, was der Zitierte gemessen an seiner Wortwahl, dem Kontext seiner Gedankenführung und dem darin erkennbar gemachten Anliegen zum Ausdruck brachte (vgl. Senat, Teilurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, Kohl-Protokolle I, NJW 2022, 847 Rn. 25 mwN).

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Dementsprechend kann es für die Feststellung einer unrichtigen, verfälschten oder entstellten Wiedergabe einer Äußerung (sog. "Fehlzitat im weiteren Sinne") zwar erforderlich sein, den Kontext der Gedankenführung oder das erkennbar gemachte Anliegen des sich Äußernden darzulegen. Für die Feststellung eines vollständig untergeschobenen Fehlzitats im eigentlichen Sinne (sog. "Fehlzitat im engeren Sinne") - von dem das Berufungsgericht hier ausgegangen ist - ist hingegen nur entscheidend, ob der vermeintlich Zitierte die jeweilige Äußerung tätigte. Danach hat die unter Verweis auf Seite 74 des Buches des Beklagten zu 1 aufgestellte Behauptung der Beklagten zu 4, der Erblasser habe sich in den Memoirengesprächen wie von ihr dargelegt geäußert, den Anforderungen an einen substantiierten Parteivortrag genügt.

16

dd) Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist auch entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu 4 zu einer anderen Beurteilung, namentlich dem Nichtvorliegen eines "Fehlzitats im engeren Sinne", gelangt wäre.

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Sollte das Berufungsgericht ein "Fehlzitat im engeren Sinne" oder - wie hilfsweise geltend gemacht - ein "Fehlzitat im weiteren Sinne" feststellen können, wird es bei der Würdigung auch zu prüfen haben, ob ein etwaiges Fehlzitat - unter Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens der Beklagten zu 4 in der Nichtzulassungsbeschwerde - nach Qualität und/oder Quantität zu einer groben Entstellung des Lebensbilds des Verstorbenen führt (vgl. Senat, Teilurteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18, Kohl-Protokolle I, NJW 2022, 847 Rn. 20 ff.).

18

2. Im Übrigen sind sowohl die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 4 als auch die Nichtzulassungsbeschwerden der Beklagten zu 5 und der Klägerin zurückzuweisen, weil jeweils weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).

SeitersKleinBöhm
MüllerAllgayer