Anhörungsrüge gegen Nichtzulassungsbeschluss: Zurückweisung mangels Gehörsverletzung
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Kernfrage war, ob durch die knappe Beschlussbegründung ihr Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt wurde. Der Senat prüfte das Vorbringen ausführlich, hielt es jedoch nicht für durchgreifend und wies die Rüge zurück.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn die Entscheidung des Gerichts das rechtliche Gehör in einer die Entscheidung beeinflussenden Weise verletzt hat.
Gerichte müssen die Parteivorträge zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen, sind aber nicht verpflichtet, jeden Einzelpunkt des Vortrags ausdrücklich zu bescheiden.
Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht die Begründung eines Beschlusses über die Nichtzulassungsbeschwerde entbehrlich halten, wenn sie nicht zur Klärung der Zulassungs‑voraussetzungen beiträgt.
Liegt nach Prüfung das Vorbringen der Partei nicht auf der Ebene der Begründetheit einer Rechtsbeschwerde oder Zulassungsfrage, verletzt ein summarischer Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht das Rechtliches‑Gehör‑Gebot.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 8. Februar 2023, Az: VI ZR 224/21
vorgehend KG Berlin, 20. Mai 2021, Az: 10 U 25/21, Urteil
vorgehend LG Berlin, 11. Februar 2021, Az: 27 O 714/19, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 8. Februar 2023 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die zulässige Anhörungsrüge hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 8. Februar 2023 verletzt den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen der Beklagten in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
| Seiters | Allgayer | Linder | |||
| Müller | Böhm |