Bemessung der Beschwer bei Abweisung einer Klage mit beziffertem Leistungsantrag; Anforderungen an die Zulässigkeit einer gestuften Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob eine Stufenklage mit Auskunftsanträgen und einem bezifferten Mindestanspruch von 19.500 € und wandte sich gegen die Nichtzulassung der Revision. Zentral war, welcher Streitwert bei Gesamtabweisung einer Stufenklage maßgeblich ist und ob eine von vornherein bezifferte Stufenklage zulässig ist. Der BGH verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde und bestimmt den Streitwert nach dem Hauptleistungsanspruch; Auskunftsansprüche mit vorbereitender Funktion bleiben unberücksichtigt. Eine Stufenklage ist zulässig, wenn die Bezifferung einen Mindestbetrag wiedergibt und Auskunftsstufen nur der Aufstockung dienen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin verworfen; Streitwert/Beschwerwert 19.500 €, Revision nicht zugelassen.
Abstrakte Rechtssätze
Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, richtet sich der Streitwert/Beschwerwert nach dem Wert des Hauptleistungsanspruchs; vorbereitende Auskunftsansprüche werden nicht zusätzlich berücksichtigt.
Eine Stufenklage ist auch dann zulässig, wenn der Leistungsantrag von vornherein beziffert wird, soweit der Kläger einen Mindestbetrag geltend macht und die Auskunftsstufen lediglich der möglichen Erhöhung des Anspruchs dienen.
Dass ein Auskunftsrecht (z. B. Art. 15 DSGVO) unabhängig bestehen kann, steht der Einordnung der Auskunftsanträge als vorbereitende Stufe einer Stufenklage nicht entgegen, wenn Klägeranträge und Vorbringen klar diese Funktion erkennen lassen.
Bei unbezifferten oder teilbezifferten Klagen auf immateriellen Schadensersatz ist für Verfahrensfragen der vom Kläger angegebene Mindestbetrag als Wertmaßstab maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend KG Berlin, 6. Juni 2024, Az: 8 U 11/23
vorgehend LG Berlin, 21. Dezember 2022, Az: 29 O 116/21
Leitsatz
1. Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist die Klagepartei mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht aber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der aufgrund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nur mit dem Hauptanspruch (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 87/20, juris Rn. 11).
2. Eine zulässige Stufenklage liegt auch dann vor, wenn der Leistungsantrag von vornherein beziffert wird, weil nach der Vorstellung des Klägers ein Mindestbetrag bereits feststeht und die Auskunftsstufe lediglich einer etwaigen Aufstockung des Mindestbetrages dienen soll (Vergleiche BGH, Urteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833, 834, juris Rn. 19 mwN).
Tenor
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 6. Juni 2024 wird auf ihre Kosten verworfen, weil der Wert der von der Klägerin mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 19.500 €
Gründe
Wird eine Stufenklage insgesamt abgewiesen, ist die Klagepartei mit dem Wert des Hauptanspruchs, nicht aber noch zusätzlich mit dem Wert des Auskunftsanspruchs beschwert, der aufgrund seines nur vorbereitenden Charakters schon mangels Bestehens des Hauptanspruchs keinen Erfolg haben kann. In wirtschaftlicher Hinsicht unterliegt der Kläger nur mit dem Hauptanspruch (BGH, Beschluss vom 26. November 2020 - V ZR 87/20, juris Rn. 11).
Das gilt auch für die vorliegende, von der Klägerin ausdrücklich als Stufenklage erhobene Klage. Zwar hat die Klägerin mit ihrem Antrag zu 3 auch ohne die mit den Anträgen zu 1 und 2 verlangten Auskünfte einen von vornherein hinreichend bestimmten Antrag auf Zahlung von immateriellem Schadensersatz stellen können, zumal die Anforderungen an die Bestimmtheit eines solchen Antrags gering sind. Eine zulässige Stufenklage liegt aber auch dann vor, wenn der Leistungsantrag von vornherein beziffert wird, weil nach der Vorstellung des Klägers ein Mindestbetrag bereits feststeht und die Auskunftsstufe lediglich einer etwaigen Aufstockung des Mindestbetrages dienen soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. März 1996 - XII ZR 83/95, NJW-RR 1996, 833, 834, juris Rn. 19 mwN). So liegt der Fall hier. Der Wortlaut des Klageantrags zu 3, wonach die Beklagte verurteilt werden soll, "nach Auskunftserteilung und Ermittlung des Umfangs der vom Datenschutzverstoß betroffenen personenbezogenen Daten gemäß dem Antrag zu 1" an die Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Schadensersatz, mindestens aber 19.500 €, zu zahlen, ist eindeutig. Damit im Einklang steht das erst- und zweitinstanzliche Vorbringen der Klägerin zur Funktion der beiden Auskunftsanträge. So hat die Klägerin beispielsweise in der Berufungsbegründung (Seite 14, 26 f.) betont, dass es sich bei ihrer Klage (entgegen der Ansicht des Landgerichts) um eine zulässige Stufenklage handle, und erklärt, die Auskunftsanträge dienten "in Hinsicht auf den im Antrag zu 3. geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO zur Bestimmung des Schadens der Höhe nach". Der Leistungsantrag sei auf der Grundlage der auf jeden Fall vom Datenschutzverstoß betroffenen personenbezogenen Daten mit der im Antrag genannten Mindestsumme beziffert, der Anspruch sei jedoch mit einer höheren Mindestsumme zu beziffern, wenn die Auskunft gemäß dem Antrag zu 1 ergeben sollte, dass noch weitere personenbezogene Daten betroffen gewesen seien. Weiter hänge die Höhe des Schadensersatzes von dem mit dem Auskunftsantrag zu 2 erfragten Zeitpunkt ab, ab dem der Beklagten der Hackerangriff bekannt gewesen sei. Die lediglich vorbereitende Funktion der Auskunftsanträge hat die Klägerin auch in erster Instanz mehrfach betont, unter anderem im Schriftsatz vom 15. Juni 2022 (Seite 20), wonach der Auskunftsanspruch "ausschließlich der Bestimmung des Anspruchs der Höhe nach" diene.
Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde ändert der Umstand, dass die Klägerin ihren Auskunftsantrag zu 1 auf Art. 15 DSGVO gestützt hat und das dort geregelte Auskunftsrecht auch eigenständig - ohne Verbindung mit einem Schadensersatzanspruch - geltend gemacht werden kann, nichts daran, dass die Klägerin in diesem Rechtsstreit ausweislich ihrer Klageanträge und des diese begründenden Vorbringens ihre Auskunftsklage nur als vorbereitende Stufe zur Zahlungsklage erhoben hat. Nach Abweisung der gesamten Klage bestimmt sich der Wert der Beschwer somit nach dem Wert des Leistungsanspruchs, mithin - wie auch sonst bei unbezifferten Klagen auf immateriellen Schadensersatz - nach dem von der Klägerin angegebenen Mindestbetrag (vgl. Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZR 78/03, NJW-RR 2004, 102 f., juris Rn. 4; BGH, Beschluss vom 31. Oktober 2018 - XII ZR 90/17, NZM 2019, 65 Rn. 4 mwN).
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