Haftung des Endherstellers: Abgrenzung zwischen Konstruktions- und Fabrikationsfehler; Entlastungsbeweis bei einem durch einen "Ausreißer" des Zulieferers verursachten Schaden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision gegen das Berufungsurteil, mit dem die Haftung der Beklagten zu 2 wegen eines angeblichen Konstruktions‑ bzw. Fabrikationsfehlers verneint wurde. Streitpunkt ist, ob ein einmaliger Fertigungsfehler des Zulieferers (‚Ausreißer‘) die Endherstellerhaftung begründet. Der BGH weist die Nichtzulassungsbeschwerde zurück, weil die Beklagte ein renommiertes Zulieferunternehmen ausgewählt, überprüft und eine Qualitätssicherungsvereinbarung getroffen hat und die Beschwerde nicht darlegt, dass diese Maßnahmen unzureichend waren.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hinsichtlich Beklagte 2 zurückgewiesen; Haftung wegen Konstruktions- und Fabrikationsfehlers verneint
Abstrakte Rechtssätze
Der Endhersteller haftet für Konstruktionsfehler, nicht jedoch zwingend für einzelne Herstellungsfehler (‚Ausreißer‘) eines Zulieferers, wenn er seine Auswahl‑ und Überwachungspflichten erfüllt hat.
Zur Beurteilung der Haftung ist zwischen Konstruktionsfehler (fehlerhafte Produktgestaltung) und Fabrikationsfehler (fehlerhafte Herstellung einzelner Erzeugnisse) zu unterscheiden.
Ein Entlastungsbeweis des Herstellers kann durch Auswahl eines renommierten Zulieferers, eingehende Prüfungen und Abschluss einer Qualitätssicherungsvereinbarung geführt werden.
Gegenmaßnahmen und konkrete substantiierten Vortrag, dass Auswahl‑ oder Überwachungsmaßnahmen unzureichend waren, obliegen dem Kläger; bloße Rügen ohne nähere Darlegungen genügen nicht zur Durchbrechung des Entlastungsbeweises.
Vorinstanzen
vorgehend OLG Düsseldorf, 22. April 2009, Az: I-19 U 23/08, Urteil
vorgehend LG Wuppertal, 19. Juni 2008, Az: 16 O 190/05
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. April 2009 wird, soweit sie die Beklagte zu 2 betrifft, zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Nichtzulassungsbeschwerde wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen eines Konstruktionsfehlers verneint hat. Seine Beurteilung, die Beklagte zu 2 hafte auch nicht wegen eines Fabrikationsfehlers ("Ausreißer") unter dem Blickwinkel der Verletzung eigener Prüfungspflichten während des laufenden Bezugs der vom Zulieferer hergestellten Magnetschalter, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat in zulässiger Weise berücksichtigt, dass die Beklagte zu 2 ein renommiertes Zulieferunternehmen ausgewählt und eingehend überprüft hat. Nach den vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen des Landgerichts hat die Beklagte zu 2 mit dem Zulieferer auch eine Qualitätssicherungsvereinbarung abgeschlossen. Vortrag dazu, dass diese unzureichend sei, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 42.738,94 €
Galke Zoll Wellner
Pauge Stöhr