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BGH·VI ZR 177/09·06.07.2010

Arzthaftungsprozess: Gehörsverletzung des Berufungsgerichts bei der Behandlung eines Feststellungsantrags

VerfahrensrechtZivilprozessrechtRechtliches GehörZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Feststellung und Schadensersatz wegen mutmaßlicher Behandlungs- und Aufklärungsfehler. Das OLG wies den Feststellungsantrag ab, weil es ihn eng auf nicht vorliegende Behandlungsfehler verstand. Der BGH hob diese Abweisung auf, weil das Berufungsgericht ohne Hinweis nach § 139 ZPO die Antragsauslegung überraschend änderte und dadurch das rechtliche Gehör verletzte. Die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich; Feststellungsantrag wegen Gehörsverletzung aufgehoben und zur neuen Verhandlung an das Berufungsgericht zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es einen Klage‑ oder Berufungsantrag entgegen einer naheliegenden Auslegung enger interpretiert und dadurch zur Abweisung führt, ohne zuvor nach § 139 ZPO zu belehren.

2

Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht darauf hinzuwirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen; hierzu gehört die Pflicht, bei beabsichtigter abweichender Auslegung des Antrags einen Hinweis zu geben, damit die Partei den Antrag klarstellen kann.

3

Die Auslegung von Klage‑ und Berufungsanträgen ist unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhalts zu erfolgen; eine naheliegende, weitergehende Verständnismöglichkeit des Antrags ist zu beachten und darf nicht ohne Anhörung der Partei verworfen werden.

4

Führt das Unterlassen eines zwingend erforderlichen Hinweises nach § 139 ZPO zu einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung, ist das angegriffene Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Zitiert von (5)

5 zustimmend

Relevante Normen
§ Art 103 Abs 1 GG§ 139 ZPO§ 544 Abs 7 ZPO§ Art. 103 Abs. 1 GG§ 544 Abs. 7 ZPO§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 29. April 2009, Az: 5 U 174/08, Urteil

vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg), 26. September 2008, Az: 8 O 2487/07

Leitsatz

Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise, wenn es - ohne zuvor einen Hinweis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsantrags zu geben - diesen überraschend mit der Begründung abweist, er beziehe sich entsprechend seinem Wortlaut nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im engeren Sinne, nicht jedoch auch auf - vorliegende Aufklärungsfehler .

Tenor

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Grund- und Teilurteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 29. April 2009 aufgehoben, soweit es den Feststellungsantrag der Klägerin - Antrag zu Ziff. 2.) - abgewiesen hat.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 24.622,00 €

Gründe

1

1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte materielle und immaterielle Schadensersatzansprüche sowie Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden geltend gemacht, die ihr aufgrund von ärztlichen Fehlern anlässlich einer Hysterektomie entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Leistungsklage wegen festgestellter Aufklärungsfehler dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, jedoch den Feststellungsantrag mit der Begründung abgewiesen, dieser beziehe sich entsprechend seinem Wortlaut nur auf (reine) Behandlungsfehler. Da es gegen sein Urteil die Revision nicht zugelassen hat, möchte die Klägerin mit ihrer vorliegenden Nichtzulassungsbeschwerde eine Zulassung der Revision durch das Revisionsgericht erreichen, um ihren Feststellungsantrag weiter zu verfolgen.

2

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es - ohne der Klägerin zuvor einen Hinweis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung ihres Feststellungsantrags zu geben - diesen überraschend mit der formalen Begründung abgewiesen hat, er beziehe sich nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im engeren Sinne und nicht auch auf - vorliegende - Aufklärungsfehler.

3

a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Überraschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (BVerfGE 84, 188, 189 f.). Das Gericht hat nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO insbesondere dahin zu wirken, dass die Parteien sachdienliche Anträge stellen. Das rechtliche Gehör vor Gericht zum Streitgegenstand einer Klage bezieht sich danach nicht allein auf den Sachverhalt und seinen Vortrag, sondern ebenso auf die sachdienliche Fassung der Klageanträge, mit denen eine Partei vor Gericht verhandelt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2009 - IX ZR 95/06 - NJW-RR 2010, 70). Will das Berufungsgericht einem solchen Antrag abweichend von einer nahe liegenden Auslegung eine engere Bedeutung beimessen, die zur Klageabweisung führt, so muss es die Partei auf die beabsichtigte Auslegung ihres Klageantrages hinweisen. Die betroffene Partei muss Gelegenheit erhalten, ihren Sachantrag klarzustellen und gegebenenfalls den Bedenken des erkennenden Gerichts anzupassen.

4

b) Der Klage- und Berufungsantrag der Klägerin unterliegt der uneingeschränkten Auslegung durch das Revisionsgericht. Danach konnte der Antrag der Klägerin ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass sie mit "Behandlungsfehlern" allgemein eine fehlerhafte Behandlung meinte, sei es nun aufgrund eines Behandlungsfehlers im engeren Sinne oder aufgrund einer fehlerhaften, weil rechtswidrigen Behandlung infolge eines Aufklärungsfehlers. Eine derartige Auslegung lag auch deshalb nahe, weil die Klage von vornherein sowohl auf Behandlungsfehler als auch auf Aufklärungsfehler gestützt war.

5

c) Unter diesen Umständen war es überraschend und verletzte den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG, indem das Berufungsgericht den Feststellungsantrag mit der formalen Begründung abgewiesen hat, er beziehe sich nur auf - nicht vorliegende - Behandlungsfehler im engeren Sinne, ohne der Klägerin zuvor einen - zwingend erforderlichen - Hinweis nach § 139 ZPO auf die beabsichtigte Auslegung zu geben. Dann - so macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend - hätte die Klägerin (selbstverständlich) klargestellt, dass sich ihr Feststellungsbegehren generell auf eine Haftung der Beklagten erstrecken soll, sei es nun aufgrund eines Behandlungsfehlers oder aufgrund eines Aufklärungsfehlers.

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