Verletzung des rechtlichen Gehörs durch fehlerhafte Anwendung der Präklusionsnormen; nicht zurückgewiesenes Vorbringen in erster Instanz Prozessstoff in der zweiten Instanz
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte zu 2 rügte mit Nichtzulassungsbeschwerde das Berufungsurteil, das ihn wegen einer Körperverletzung verurteilt hatte. Der Senat stellte fest, dass erstinstanzliches, nicht zurückgewiesenes Vorbringen Prozessstoff der Berufung ist und keines erneuten Vorbringens bedarf. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag irrtümlich als verspätet zurückgewiesen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Das Urteil wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben; Berufungsurteil insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung wegen Gehörsverletzung an das Berufungsgericht zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen wird Prozessstoff der zweiten Instanz; ein erneutes Vorbringen ist insoweit grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Zurückweisung erstinstanzlichen Vortrags in der Berufungsinstanz nach den Präklusionsvorschriften der ZPO (z. B. §§ 521 Abs. 2, 530, 296 Abs. 1) ist nur zulässig, wenn die Normen tatsächlich und korrekt einschlägig sind.
Wird ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen, begründet dies zugleich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG).
Bei einer Gehörsverletzung ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit, soweit erforderlich, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend OLG Zweibrücken, 27. Februar 2019, Az: 1 U 122/17
vorgehend LG Zweibrücken, 29. September 2017, Az: 1 O 135/15
Leitsatz
1. Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen wird ohne Weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz, eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379).
2. Bleibt ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379).
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 27. Februar 2019 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als auf die Berufung des Klägers gegen das Schlussurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29. September 2017 zum Nachteil des Beklagten zu 2 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf bis zu 110.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt den Beklagten zu 2 auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens wegen Kopfverletzungen in Anspruch, die er auf einem Volksfest im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen mehreren Beteiligten am 16. September 2012 erlitt.
Das Landgericht hat die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, da auf der Grundlage der Zeugenaussagen nicht feststehe, dass der Beklagte zu 2 den Kläger geschlagen und verletzt habe. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten zu 2 ohne weitere Beweisaufnahme bis auf einen geringen Teil der Zinsen antragsgemäß verurteilt.
Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet der Beklagte zu 2 sich mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde.
II.
Die zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit dieses zum Nachteil des Beklagten zu 2 ergangen ist, sowie zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren relevant - ausgeführt, dem Kläger stünden gegen den Beklagten zu 2 aufgrund des Vorfalls vom 16. September 2012 Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu. Der Beklagte zu 2 habe dem Kläger vorsätzlich mit einer Flasche auf den Kopf geschlagen. Grundlage der Verurteilung des Beklagten zu 2 sei das Vorbringen des Klägers in der Berufungsbegründung und das in dieser in Bezug genommene schriftsätzliche klägerische Vorbringen erster Instanz. Die erst nach Ablauf der Berufungserwiderungsfrist am Tag der mündlichen Berufungsverhandlung eingegangene Berufungserwiderung des Beklagten zu 2, in der dieser auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil Bezug nehme und sich diese dadurch zu Eigen mache, sei verspätet und daher gemäß § 521 Abs. 2, §§ 530, 296 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Eine Zulassung des Vortrags aus der Berufungserwiderung würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern, da dann die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme wiederholt werden müsste. Das Berufungsgericht teile die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht und habe insoweit Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen im Sinne von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Ladung der zu vernehmenden Zeugen zum Termin sei nur deswegen unterblieben, weil der Beklagte zu 2 sich gegen das Berufungsvorbringen bis zum Terminstag nicht verteidigt habe. Die Verspätung sei auch nicht genügend entschuldigt worden.
2. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgericht den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden Anspruch des Beklagten zu 2 auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, indem es seiner Entscheidung den Tatsachenvortrag des Klägers als unstreitig zugrunde gelegt hat.
a) Der Beklagte zu 2 hat in erster Instanz, wie sich aus dem Tatbestand des Berufungsurteils ergibt, seine Täterschaft bestritten und vorgetragen, er sei zur Tatzeit nicht mehr auf dem Volksfest gewesen. Die Zurückweisung des vom Beklagten zu 2 bereits in erster Instanz gehaltenen Tatsachenvortrags als verspätet findet in §§ 530, 521 Abs. 2, § 296 Abs. 1 ZPO keine Stütze. Der Beklagte zu 2 musste entgegen der Annahme des Berufungsgerichts diesen Vortrag innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Berufungserwiderung nicht wiederholen oder ausdrücklich hierauf Bezug nehmen. Im ersten Rechtszug nicht zurückgewiesenes Vorbringen wird ohne Weiteres Prozessstoff der zweiten Instanz, eines erneuten Vorbringens bedarf es insoweit grundsätzlich nicht (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 8 mwN; BGH, Urteile vom 12. März 2004 - V ZR 257/03, BGHZ 158, 269, 278, juris Rn. 18 und vom 19. März 2004 - V ZR 104/03, BGHZ 158, 295, 309, juris Rn. 33).
b) Bleibt wie im vorliegenden Fall ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel einer Partei unberücksichtigt, weil der Tatrichter es in offenkundig fehlerhafter Anwendung der Präklusionsnormen zu Unrecht zurückgewiesen hat, ist zugleich das rechtliche Gehör der Partei verletzt (vgl. Senatsurteil vom 24. September 2019 - VI ZR 517/18, VersR 2020, 379 Rn. 10 mwN).
3. Der angefochtene Beschluss beruht auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten zu 2. Bei Berücksichtigung dessen Vortrags hätte das Berufungsgericht, wie im Berufungsurteil ausdrücklich ausgeführt, wegen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen die Beweisaufnahme wiederholt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die gegen den Beklagten zu 2 gerichtete Klage in diesem Fall - wie bereits in erster Instanz - erfolglos geblieben wäre.
4. Angesichts der bereits danach erforderlichen Aufhebung des Berufungsurteils, soweit dieses zum Nachteil des Beklagten zu 2 ergangen ist, kommt es auf die weiteren Rügen der Nichtzulassungsbeschwerde nicht an.
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