Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss wegen Gehörsverletzung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger richtete eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13.12.2022 mit der Rüge einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Streitgegenstand war, ob das Vorbringen des Klägers bei der Entscheidung unberücksichtigt blieb. Der BGH verwarf die Rüge, weil das Vorbringen geprüft und als nicht durchgreifend erachtet wurde. Eine ausführliche Begründung des Beschlusses war nach §544 Abs.6 ZPO entbehrlich.
Ausgang: Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13.12.2022 mangels nachgewiesener Gehörsverletzung verworfen (Kostenfolge: Kläger trägt Kosten).
Abstrakte Rechtssätze
Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, das Parteivorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; es muss jedoch nicht alle Einzelpunkte ausdrücklich bescheiden.
Bei der Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde kann das Revisionsgericht nach § 544 Abs. 6 S. 2 Hs. 2 ZPO auf eine ausführliche Begründung verzichten, wenn diese nicht zur Klärung der Zulassungsvoraussetzungen beiträgt.
Eine Anhörungsrüge ist zu verwerfen, wenn das Gericht das Vorbringen geprüft und festgestellt hat, dass die Einwendungen nicht durchgreifend bzw. entscheidungserheblich sind.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nur vor, wenn hinreichend substantiiert dargelegt wird, dass relevantes Vorbringen übergangen wurde.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 13. Dezember 2022, Az: VI ZR 154/21
vorgehend OLG München, 23. März 2021, Az: 18 U 6831/19 Pre
vorgehend LG München I, 30. Oktober 2019, Az: 9 O 16925/17
Tenor
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Der Beschluss des Senats vom 13. Dezember 2022 verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG nicht.
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 6 Satz 2 Hs. 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Senat hat bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und im Ergebnis für nicht durchgreifend erachtet.
| Seiters | Müller | Linder | |||
| von Pentz | Allgayer |