Entscheidung über Erledigungserklärung vor dem BGH ohne postulationsfähige Prozessvertreter außerhalb der mündlichen Verhandlung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erklärte die Hauptsache für erledigt, nachdem die Beklagten die streitige Forderung bezahlt hatten. Der BGH nimmt eine Entscheidung nach § 91a ZPO außerhalb der mündlichen Verhandlung an und weist darauf hin, dass hierfür kein Anwaltszwang gilt. Unter den gegebenen Umständen ordnet das Gericht den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits zu, da die Zahlung als Anerkenntnis des Anspruchs anzusehen ist.
Ausgang: BGH legt den Beklagten nach § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf; Streitwert des Revisionsverfahrens 75,00 €.
Abstrakte Rechtssätze
Entscheidungen über die Kostenfolge der Erledigung nach § 91a ZPO können außerhalb der mündlichen Verhandlung getroffen werden und unterliegen daher nicht dem Anwaltszwang des § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
Prozessbevollmächtigte der Vorinstanz sind vor dem BGH grundsätzlich nicht postulationsfähig; dies steht der Wirksamkeit einer nach § 91a ZPO getroffenen Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung nicht entgegen.
Hat der Beklagte die streitige Forderung gezahlt und ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgte, kann dies als Hinnahme des klägerischen Rechtsstandpunkts gewertet werden und die auferlegende Kostenentscheidung nach billigem Ermessen rechtfertigen.
Wenn der Beklagte auf die Revisionsbegründung nicht erwidert, der Erledigungserklärung zustimmt oder nicht widerspricht und keinen eigenen Kostenantrag stellt, ist eine weitergehende Prüfung der materiellen Begründetheit der Klage bis zur Erledigung nicht erforderlich.
Tenor
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Streitwert des Revisionsverfahrens: 75,00 €
Gründe
Der Kläger hat den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem die Beklagten die noch im Streit stehende Forderung nebst Zinsen beglichen haben.
Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2011 hat der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 2 mitgeteilt, der mit der Revision angegriffene Betrag in Höhe von 75,00 € nebst Zinsen sei bezahlt worden, so dass die Hauptsache für erledigt erklärt werden könne. Der ebenfalls durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vertretene Beklagte zu 1 hat nach Belehrung der Erledigungserklärung des Klägers nicht widersprochen (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO). Zwar sind die Prozessbevollmächtigten zweiter Instanz der Beklagten mangels Zulassung vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich nicht postulationsfähig (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Entscheidung gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO ergeht jedoch im Verfahren außerhalb der mündlichen Verhandlung und unterliegt insoweit nicht dem Anwaltszwang (§ 91a Abs. 1, § 78 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 123, 264, 266; Senatsbeschluss vom 10. Februar 2004 - VI ZR 110/03, DAR 2004, 344).
Den Beklagten sind unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen (§ 91a ZPO). Dies ergibt sich unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles schon daraus, dass sich durch die Zahlung der Klageforderung der zu 2 beklagte Haftpflichtversicherer - zugleich für den zu 1 beklagten Versicherungsnehmer - in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Der Senat stellt darauf bei Verkehrsunfallsachen in ständiger Rechtsprechung dann ab, wenn der beklagte Haftpflichtversicherer den mit der Klage geforderten Betrag zahlt und erklärt, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Im vorliegenden Fall gilt nichts anderes. Zwar fehlt die Erklärung, die Kosten des Rechtsstreits übernehmen zu wollen. Doch ist nicht erkennbar, dass die Zahlung aus anderen Gründen erfolgt ist als dem, dass der Rechtsstandpunkt des Klägers im Ergebnis hingenommen wird. Die Beklagten haben auf die Revisionsbegründung des Klägers nicht erwidert und der Erledigungserklärung zugestimmt bzw. ihr nicht widersprochen, ohne einen eigenen Kostenantrag zu stellen. Bei dieser Sachlage hat der Senat nicht mehr zu prüfen, ob die vom Kläger verfolgte Forderung bis zur Erledigungserklärung begründet war oder nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. September 2010 - VI ZR 11/10 mwN).
| Galke | Pauge | von Pentz | |||
| Wellner | Stöhr |